[538] Buchgläubiger, ein Gläubiger, der nur im Geschäfts buche steht, über dessen Forderung keine förmliche Vertragsurkunde, insbes. keine Schuld- und Pfandverschreibung, kein Hypothekenbrief errichtet ist.
Brockhaus-1911: Buchgläubiger
Pierer-1857: Buchgläubiger