[599] Bundesfeldherr, der Oberfeldherr der Streitkräfte eines Bundes. Die Verfassung des vormaligen Deutschen Bundes nahm nur für den Fall eines Bundeskrieges die Wahl eines Bundesfeldherrn in Aussicht. Im gegenwärtigen Deutschen Reich ist der Kaiser nicht nur im Kriege, sondern, mit Ausnahme des bayrischen Heeres, auch im Frieden B. über die gesamte Landmacht des Reiches und Oberbefehlshaber der Reichskriegsmarine (Art. 63, Abs. 1, und Art. 53 der Verfassung des Deutschen Reiches).