[183] Clausŭla salvatorĭa, die Schlußworte der Vorrede zur »Peinlichen Gerichtsordnung Karls V.« (Carolina), »doch wollen wir durch diese gnedige erinnerung Churfürsten, Fürsten und Stenden an jren alten wolherbrachten rechtmessigen und billichen gebreuchen nichts benommen haben«, wodurch ausgedrückt wurde, daß die Carolina erst dann in Anwendung zu kommen habe, wenn die Landesrechte über die betreffende Materie keine Bestimmungen enthielten.
Meyers-1905: Codicillāris clausŭla · Clausula rebus sie stantĭbus · Clausŭla