Clausula rebus sie stantĭbus

[183] Clausula rebus sie stantĭbus (lat.), die Bedingung, daß der Vertrag nur insofern zum Vollzug kommen oder das vertragsmäßige Rechtsverhältnis nur insofern fortdauern soll, als die Umstände die gleichen bleiben. Dieser Vorbehalt muß ausdrücklich vereinbart sein und gilt nicht etwa als stillschweigend vorausgesetzt. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat in § 321 insofern das stillschweigende Vorhandensein der C. anerkannt, als es bestimmt, daß der Schuldner trotz aes Versprechens der Vorleistung auf Erfüllung Zug um Zug bestehen kann, falls nach dem Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Gegners eingetreten ist. Ebenso kann nach § 610 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Darlehnsversprechen beim Eintritt wesentlicher Vermögensverschlechterung des Darlehnsempfängers widerrufen werden. Ähnliches gilt beim Dienstvertrag (§ 626), bei der Leihe (§ 605, Ziff. 1) und bei der Gesellschaft (§ 723). Im Völkerrecht gilt nach richtiger Ansicht diese Klausel nur bei wesentlicher Veränderung der stillschweigend oder ausdrücklich einem Vertrage zu Grunde gelegten Rechts lage, nicht aber bei Änderung der Sach lage. Vgl. Fritze, C. im »Archiv für bürgerliches Recht«, Bd. 17, S. 46ff. (Berl. 1899); Bismarck, Gedanken und Erinnerungen, Bd. 2, S. 258 (Stuttg. 1898).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 183.
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