Constitūtum

[266] Constitūtum (lat.), das Festgesetzte, Verabredung, Vertrag. Bei den Römern hieß C. debiti das Versprechen, eine bestimmte, bereits bestehende Verbindlichkeit zu erfüllen; versprach man die Erfüllung einer fremden Verbindlichkeit, übernahm man also die Bürgschaft hierfür, so sprach man von einem C. debiti alieni. Unter C. possessorium verstanden die Römer den Vertrag, daß jemand eine Sache, die er bisher für sich besaß, nunmehr im Namen eines andern und mit dessen Zustimmung zu besitzen anfing. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat den Grundsatz des C. possessorium in § 930 übernommen, indem es bestimmt, daß die Übergabe der Sache und damit die Übertragung des Eigentümers dadurch ersetzt werden kann, daß zwischen dem bisherigen Eigentümer und dem Erwerber der Sache vereinbart wird, der letztere solle nunmehr mittelbaren Besitz (s.d.) erlangen. Jedoch kann nach § 1205 des Bürgerlichen Gesetzbuches das C. possessorium nicht zur Bestellung eines Pfandrechtes verwertet werden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 266.
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