Decendĭum appellationis

[564] Decendĭum appellationis (lat.), im frühern Prozeß die Notfrist (s.d.) von zehn Tagen, innerhalb deren die Berufung (Appellation) eingelegt werden mußte. Im neuern Recht ist die Berufungsfrist anders geregelt; sie beträgt nach der Zivilprozeßordnung (§ 516) einen Monat, nach der Strafprozeßordnung[564] (§ 355) eine Woche. (S. Berufung.) D. fatale wurde die früher geltende zehntägige Notfrist genannt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 564-565.
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