[564] Decendĭum appellationis (lat.), im frühern Prozeß die Notfrist (s.d.) von zehn Tagen, innerhalb deren die Berufung (Appellation) eingelegt werden mußte. Im neuern Recht ist die Berufungsfrist anders geregelt; sie beträgt nach der Zivilprozeßordnung (§ 516) einen Monat, nach der Strafprozeßordnung[564] (§ 355) eine Woche. (S. Berufung.) D. fatale wurde die früher geltende zehntägige Notfrist genannt.