Decendĭum

[779] Decendĭum (lat.), Zeitraum von 10 Tagen, 10tägige Frist, in welcher gegen einen gefällten Rechtsspruch appellirt (D. appellatiōnis) od. protestirt werden muß, wenn die rechtskräftige Vollstreckung desselben verhindert werden soll. Die Frist wird von der Stunde der Eröffnung des Rechtsspruches an u. mit Einschluß der Sonn- u. Festtage berechnet.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 779.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika