Deckungsprinzip

[574] Deckungsprinzip, der Grundsatz, bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken nur ein solches Gebot zuzulassen, durch das die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers vorgehenden Rechte (Hypotheken) sowie die Kosten des Verfahrens gedeckt werden. Das D. hat in das Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (§ 44) Aufnahme gefunden. Vgl. Geringstes Gebot.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 574.
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