[574] Declaratio libelli (lat.), im frühern Prozeß die Erläuterung der Klage oder eines sonstigen Parteivorbringens durch die betreffende Partei. Derartige Erläuterungen sind nach der deutschen Zivilprozeßordnung gleichfalls gestattet. Sie fallen (nach § 268) nicht unter das Verbot der Klageänderung (s.d.), sondern sollen, soweit nötig, durch Ausübung des Fragerechts (s.d.) veranlaßt werden.