Dienstenthebung

[891] Dienstenthebung, die zumeist mit teilweiser Gehaltsentziehung verbundene vorläufige Außerdienststellung (Suspension) eines Beamten, die während einer gegen ihn schwebenden Untersuchung, sei es einer strafrechtlichen, sei es einer Disziplinaruntersuchung, eintritt; in manchen Staaten ist D. auch eine Disziplinarstrafe (s. Disziplinargewalt). Die militärische D. ist eine Maßnahme des Gerichtsherrn (s.d.), die darin besteht, daß er einen zu den Personen des Soldatenstandes gehörigen Beschuldigten aus Anlaß eines gegen diesen eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens einstweilen des militärischen Dienstes enthebt. Die vorläufige D. kann die vorgesetzte Dienstbehörde anordnen, über deren Fortdauer im Fall einer gerichtlichen Untersuchung bestimmt jedoch der Gerichtsherr (§ 1174 der Militärstrafgerichtsordnung). Die D. kann in die Dienstentlassung (s.d.) übergehen. Weiteres s. Disziplinargewalt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 891.
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