[892] Dienstprämie, seit 1891 im deutschen Heer eingeführte Zahlung von 1000 Mk. an (auch außeretatmäßige) Unteroffiziere (einschließlich Unterroßärzte, Zeugfeldwebel etc.), die nach zwölfjähriger Dienstzeit (ohne Anrechnung der Kriegsjahre) mit dem Zivilversorgungsschein ausscheiden. Die D. wird auch gezahlt, wenn der Betreffende vor Ablauf der zwölf Jahre als Offizier oder Beamter der Militärverwaltung angestellt wird, beim Übertritt zur Gendarmerie oder Schutzmannschaft sowie bei Einstellung in Invalidenhäuser. Die D. ist nicht pfändbar, sie wird auch bei Todesfall an die Empfänger der Gnadengebühren bezahlt.