Kriegsjahre

[669] Kriegsjahre, die bei der Pensionierung von Militärpersonen für die Teilnahme an Feldzügen (auch ausländischer Heere) der wirklichen Dienstzeit zugerechnete Zeit, in Deutschland gemäß den Gesetzen vom 27. Juni 1871 (§ 23) und 22. Mai 1893 (Artikel 17). Ob eventuell mehrere K. zu rechnen sind, bestimmt der Kaiser. Für die Marine gelten entsprechende Bestimmungen für Reisen außerhalb der Nord- und Ostsee, ebenso bei Verwendung von Militärpersonen in den Schutzgebieten. Vgl. »Zusammenstellung der Militärpensionsgesetze« (Berl. 1898).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 669.
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