[19] Dingliche Klage (Actio in rem), im weitern Sinn im Gegensatze zur Klage aus einer Obligation eine jede Klage, bei der die Person des Beklagten nicht schon durch den Bestand eines Rechtsverhältnisses gegeben ist, sondern sich durch die Verletzung oder Bestreitung eines Rechts erst bestimmt, die hier nicht bloß einer bestimmten Person möglich ist. Obligationen können nämlich nur gegen eine durch das Rechtsverhältnis selbst schon gegebene Person (den Schuldner) geltend gemacht werden; die Klagen aus Obligationen heißen daher persönliche, actiones personales, actiones in personam. Im engern und eigentlichen Sinne die Rechtsmittel, die auf Geltendmachung eines Rechts an einer körperlichen Sache, also eines dinglichen Rechts (s. d.), gerichtet sind und gegen jeden angestellt werden können, der sich einer Störung des Rechts schuldig macht.
Brockhaus-1911: Dingliche Rechte · Persönliche Klage · Klage [2] · Klage
Herder-1854: Dingliche Rechte · Klage
Meyers-1905: Öffentliche Klage · Klage, die · Zurücknahme der Klage · Paulĭanische Klage · Anmeldung der Klage · Abweisung der Klage · Klage · Hypothekarische Klage
Pierer-1857: Dingliche Klagen · Klage [2] · Nebengesuch der Klage · Übernächtige Klage · Einlassung auf die Klage · Hauptgesuch (Hauptpetitum) der Klage · Klage [1]