Divisionsgerichte

[65] Divisionsgerichte, ehedem in Preußen diejenigen Militärgerichte, welche die höhere Gerichtsbarkeit über die ganze Division hatten, die niedere aber nur, wo kein Regimentsgericht (s. d.) Platz griff, z. B. wenn Angehörige verschiedener Truppenteile beteiligt waren.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 65.
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