Effūsa et dejecta

[386] Effūsa et dejecta (lat.), in römischer und gemein rechtlicher Sprechweise die aus bewohnten Räumen »hinausgegossenen« und »hinausgeworfenen« Gegenstände. Wurde hierdurch ein Schade angerichtet, so haftete der Inhaber der Wohnung oder des Gebäudes, ohne Rücksicht auf eigne Schuld. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat diese Bestimmung nicht aufgenommen, da die Haftung für einen derartigen Schaden durch die Bestimmungen des § 823 bereits geregelt ist.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 386.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: