Ehelichkeitserklärung

[405] Ehelichkeitserklärung. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, § 1723–1740, kann ein uneheliches Kind von der Regierung desjenigen Bundesstaates, dem der Vater angehört, und wenn dieser keinem Bundesstaat angehört, aber doch ein Deutscher ist, durch den Reichskanzler für ehelich erklärt werden. Der Vater selbst muß den Antrag in gerichtlicher oder notarieller Urkunde stellen; in gleicher Urkunde müssen zustimmen das Kind, falls es über 14 Jahre alt und nicht etwa geschäftsunfähig ist, dessen Mutter, falls das Kind unter 21 Jahre alt ist, die Ehefrau des Vaters; wenn das Kind einen gesetzlichen Vertreter hat, muß auch dieser sowie das Vormundschaftsgericht zustimmen. Es darf jedoch nicht etwa zwischen den Eltern die Ehe wegen Verwandtschaft oder Schwägerschaft verboten gewesen sein. Die Wirkungen der E. erstrecken sich auf die Abkömmlinge des Kindes, nicht aber auf dessen Ehegatten und weder auf die Ehefrau noch auf die Verwandten des Vaters; die Mutter verliert Recht und Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, Recht und Pflicht zu dessen Unterhalt jedoch nur so lange, bis etwa die elterliche Gewalt des Vaters endigt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 405.
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