[441] Eigenlehner (Eigenlöhner), nach älterm Bergrecht Leute, die einen Bergbau mit eigner Handarbeit betreiben; eine Gesellschaft von Eigenlehnern durfte aus nicht mehr als acht Personen bestehen, von denen mindestens vier die Arbeit mit eigner Hand verrichten mußten. E. ist auch soviel wie Viertelhofsbesitzer, s. Bauer, S. 457.