[441] Eigenlehner (Eigenlöhner), nach älterm Bergrecht Leute, die einen Bergbau mit eigner Handarbeit betreiben; eine Gesellschaft von Eigenlehnern durfte aus nicht mehr als acht Personen bestehen, von denen mindestens vier die Arbeit mit eigner Hand verrichten mußten. – E. ist auch soviel wie Viertelhofsbesitzer, s. Bauer, S. 457.