[679] Bergrecht, der Inbegriff der auf den Bergbau bezüglichen Rechtsnormen. Solche eigentümliche Rechtsregeln, durch die der Bergbau von den übrigen Bodennutzungen gesondert und eine wirtschaftliche Ausbeute der Bergwerke erst ermöglicht wird, haben sich, wie meist angenommen wird, zuerst in Deutschland gebildet und sind von hier über die meisten Länder des europäischen und des amerikanischen Kontinents verbreitet worden.
Das Recht zum Bergbau beruhte von jeher entweder auf dem Grundeigentum oder auf einem Vorbehalt des Staates. Die Grundlage des deutschen Bergrechts besteht in einer Einschränkung des Grundeigentums, vermöge deren die Lagerstätten gewisser Mineralien und Fossilien der Verfügung des Grundeigentümers entzogen und als herrenlose Sachen der Okkupation preisgegeben (frei erklärt) sind. Dieses Rechtsinstitut führt den Namen der Bergbaufreiheit. Ihre Grundsätze sind deutschen Ursprungs. Sie entwickelten sich zuerst als örtliches, von den Schöppengerichten gepflegtes Gewohnheitsrecht an den ältesten Pflanzstätten des deutschen Bergbaues, der seit dem 10. Jahrh. in Sachsen und Thüringen aufzublühen begann, und treten in den ersten Aufzeichnungen des 13. Jahry. bereits in einer sehr entwickelten Form auf. Danach war jeder Bürger der Gemeinde zum Bergbau berechtigt. Der erste Finder war befugt, die Zumessung eines bestimmten Distrikts zum Bergwerksbetrieb zu verlangen. Deutsche Bergleute, die aus Sachsen und Meißen in Böhmen, Mähren und Ungarn, in Tirol und Italien einwanderten, nahmen ihre Gemeindeverfassung und ihr B. dahin mit und zeichneten ihre Gewohnheiten auf. Unter diesen Aufzeichnungen sind besonders die Bergrechte von Trient (1185), Iglau (1250), Schemnitz (vor 1275) und Schladming in Steiermark (1307) zu erwähnen.
Beinahe gleichzeitig mit der allgemeinen Anerkennung der Bergbaufreiheit erheben die deutschen Kaiser Anspruch auf das Bergregal, als ein kaiserliches Recht auf Bergwerkseigentum und Bergbau (soz. B. Friedrich I. in der auf dem ronkalischen Reichstag 1158 erlassenen Constitutio de regalibus). Im 13. Jahrh. befand sich das B. in einer Gärung, indem die Bergbaufreiheit, das Regal und das Recht des Grundeigentümers, der noch im »Sachsenspiegel« (1230) und in dem Löwenberger Goldrecht (1270) als berechtigt zum Bergbau anerkannt wird, um die Herrschaft kämpften. Dieser Kampf erhielt einen vorläufigen Abschluß durch die Goldene Bulle von 1356, welche den Kurfürsten das Bergregal auf alle Metalle und auf das Salz zusprach und damit sowohl das kaiserliche Regal als auch das Recht des Grundeigentümers zum Bergbau beseitigte. Die Bergbaufreiheit blieb zwar neben dem landesherrlichen Bergregal bestehen; allein es bildete sich nun die Auffassung aus, die Erze seien ursprünglich ein Eigentum des Landesherrn (Berghoheit), und nur durch die von diesem ausgegangene sogen. Freierklärung werde ein Recht für den Finder und den Muter auf die Erwerbung des Bergwerkseigentums begründet. Aus jener Regalitätstheorie wurde gefolgert, daß das Bergregal als ein niederes Regal mit Inbegriff aller dem Staat in Bezug auf den Bergbau zustehenden Rechte auch von Privatpersonen auf Grund einer Spezialverleihung besessen werden könne. So entstand das dem ältern Recht fremde Institut des Privatregalbesitzes. Die neuere deutsche Berggesetzgebung hat die Regalität beseitigt und die Bergbaufreiheit uneingeschränkt wiederhergestellt.
Deutschland hat niemals eine allgemeine, für das ganze Reich gültige Bergordnung besessen, und es ist seit der Goldenen Bulle überhaupt kein Reichsgesetz über den Bergbau zustande gekommen. Die deutsche Berggesetzgebung besteht vielmehr in lauter partikularen Bergordnungen. Allein in diesen Bergordnungen begegnei man überall denselben Rechtsgrundsätzen und Regeln. Insofern spricht man von einem gemeinen deutschen B. Als besonders wichtig ist hier die im allgemeinen preußischen Landrecht enthaltene Bergordnung zu erwähnen, welche die provinzialen Rechte nicht berührte. Die Geschichte des gemeinen deutschen Bergrechts schließt mit der Auflösung des Deutschen Reiches ab, indem die neuere Berggesetzgebung in den deutschen Staaten sich z. T. sehr weit von den Grundlagen des deutschen Bergrechts entfernt hat. Das österreichische Berggesetz von 1854 (in einigen Punkten durch Gesetz von 1896 geändert), das königlich sächsische Berggesetz von 1868 mit Novellen von 1887 und 1898, das sachsen-weimarische Berggesetz von 1857 enthalten nicht wie die ältern Bergordnungen gemeines Recht, sondern jedes dieser Gesetze hat ein neues, eigentümliches Landesrecht geschaffen. Dies gilt auch von dem allgemeinen Berggesetz für die preußischen Staaten von 1865 (z. T. abgeändert durch Gesetz von 1892 und Art. 37 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch), obgleich es strenger an den überlieferten Grundsätzen und Formen des deutschen Bergrechts festhält als seine oben genannten Vorgänger. Dieses auch in den 1866 neu erworbenen Landesteilen sowie in den Fürstentümern Waldeck (mit Novellen von 1896) und Pyrmont eingeführte Gesetz bildete deshalb den geeigneten Ausgangspunkt für die Anbahnung der deutschen Rechtseinheit auf dem Gebiete des Bergrechts, indem einzelne deutsche Staaten bei der Erneuerung ihrer Berggesetze auf die tunlichste Übereinstimmung mit den in dem preußischen Berggesetz angenommenen Grundsätzen Bedacht nahmen, soz. B. in den Berggesetzen für Bayern von 1869 und 1900, Braunschweig von 1867, mit Novelle von 1899, Elsaß-Lothringen von 1873, Württemberg von 1874, Hessen von 1876 in der Fassung der Bekanntmachung von 1899, ferner in Sachsen-Meiningen von 1868, mit Novellen von 1894 und 1898, Sachsen-Gotha von 1899, Sachsen- [679] Altenburg von 1872, mit Novelle von 1896, Anhalt von 1896, Reuß j. L. von 1870, Baden in der Fassung von 1900 und für Birkenfeld von 1891. In diesen Ländern ist das preußische Berggesetz nur in denjenigen Abschnitten modifiziert worden, die, wie die Verfassung der Bergbehörden und die Bergpolizei, in naher Beziehung zu der in den verschiedenen Staaten abweichend gestalteten Gesetzgebung des öffentlichen Rechts stehen. Für die deutschen Kolonien wurden neuerdings besondere Bestimmungen erlassen, so für Südwestafrika durch kaiserliche Verordnung vom 15. Aug. 1889, wobei die vor dieser Verordnung bereits erworbenen Konzessionen durch die kaiserliche Verordnung vom 6. Sept. 1892 für gültig erklärt worden sind, für Kamerun durch eine solche vom 28. Nov. 1892, für Deutsch-Ostafrika durch eine solche vom 9. Okt. 1898, für Neuguinea durch eine mit Genehmigung des Reichskanzlers erlassene Verordnung des kaiserlichen Gouverneurs vom 29. Aug. 1899. Durch die gleichen Verordnungen wurde auch das Schürfrecht geregelt. Soweit danach in einzelnen Schutzgebieten das Bergwerkseigentum noch nicht durch kaiserliche Verordnung geregelt ist, ist nach § 3 der kaiserlichen Verordnung vom 9. Nov. 1900, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, der Reichskanzler und mit dessen Genehmigung der Gouverneur (Landeshauptmann) bis auf weiteres hierzu befugt.
Wo im folgenden auf das preußische Berggesetz verwiesen wird, gilt diese Hinweisung zugleich für die in Bayern, Württemberg, Hessen etc. geltenden übereinstimmenden Gesetze.
Als Gegenstände des Bergwerkseigentums bezeichnete die Goldene Bulle von 1356 die Metalle und das Salz. Auf diese Gegenstände blieben auch nach gemeinem deutschen B. das Bergwerkseigentum und das frühere Bergregal beschränkt. Partikularrechtlich wurden beide jedoch noch auf andre Mineralien ausgedehnt, und es wurden allmählich in dem größten Teil von Deutschland auch Schwefel, Alaun- und Vitriolerze, Salpeter, Graphit und vor allem Stein- und Braunkohlen dem Bergregal unterworfen. Die Metalle kommen in der Natur selten rein, sondern meist als Erze in Verbindung mit andern Stoffen vor. Im Sinne des Bergrechts gelten als der Bergbaufreiheit unterstellte Erze jedoch nur solche Verbindungen, die zur Darstellung des Metalles technisch verwendet werden können, alle andern Verbindungen bilden einen Bestandteil des Grundeigentums. Raseneisenerze sind nach dem preußischen Berggesetz der Verfügung des Grundeigentümers überlassen, ebenso die nicht auf natürlicher Lagerstätte vorkommenden losen Findlinge. Auch das Waschgold ist nach dem bayrischen Berggesetz von den Gegenständen der Verleihung ausgenommen. Stein- und Braunkohlen gehören dem Grundeigentümer im Königreich Sachsen und in Teilen der preußischen Provinzen Sachsen, Preußen und Hannover, ebenso Eisenerze in Schlesien, Steinsalz und Solquellen in Hannover (Solquellen sind die kochsalzhaltigen Quellen, aus denen durch Gradierung und Siedung das Siedesalz hergestellt wird). Die übrigen Mineralquellen fallen nicht unter die Bestimmungen des Berggesetzes. Unker den Gegenständen des Bergwerkseigentums ist der Bernstein nicht mit inbegriffen. In Pommern ist die Bernsteingewinnung dem Grundeigentümer überlassen. In Westpreußen ist der Bernstein, soweit er in der Ostsee gefischt oder am Strande gefunden wird, ein Vorbehalt des Staates. In Ostpreußen ist er gänzlich dem Rechke des Grundeigentümers sowie der Okkupation durch Private entzogen und dem Staat vorbehalten.
Die Erwerbung des Bergwerkseigentums erfolgt durch das Finden, die Mutung und die Verleihung. Nach den ältesten deutschen Gewohnheitsrechten genügte das Finden allein, um das Eigentum an der gefundenen Lagerstätte innerhalb der gesetzlichen Grenzen der Fundgrube zu erwerben. Die spätern Berggesetze verlangen zur Erwerbung des Bergwerkseigentums noch die Mutung (s. unten) und geben dem Finder nur ein Vorrecht zum Muten. Dieses Vorrecht ist auch in dem preußischen Gesetz beibehalten, jedoch nur zu gunsten desjenigen, der auf eignem Grund und Boden oder im eignen Bergwerk oder durch zu diesem Zweck unternommene erlaubte Schürfarbeit findet; auch muß das Vorrecht binnen einer Woche (in Bayern zwei) geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Fund von jedem Dritten gemutet werden. Das sächsische Berggesetz macht das Vor recht des Finders von dem Besitze eines Schürfscheins, d. h. einer amtlichen Ermächtigung zum Aufsuchen (»Schürfen«) der Mineralien, abhängig, ebenso das österreichische Gesetz, das zwischen allgemeinen Schürfbewilligungen und Freischürfen unterscheidet. Letzteres gewährt das Vorrecht zur Verleihung innerhalb des Schurfkreises nicht erst vom Zeitpunkte des Fundes, sondern schon von der Anmeldung und Setzung des Schürfzeichens an. Das gemeine deutsche B.kannte überhaupt leinen Schürfschein, sondern gestattete jedem, beliebig auf fremdem Grund und Boden einzuschlagen und nach Mineralien zu suchen (Bergfreiheit). Nach den neuen Gesetzen ist hierzu die Einwilligung des Grundbesitzers erforderlich; im Falle der Weigerung entscheidet die Bergbehörde nach Anhörung beider Teile unter Festsetzung einer Entschädigung mit Vorbehalt des Rechtswegs. Verboten ist das Schürfen auf Straßen, Eisenbahnen, Friedhöfen und Orten, wo es mit dem öffentlichen Wohl in Widerspruch stehen würde; nur mit Genehmigung des Eigentümers ist es zulässig unter Gebäuden, in Gärten und in Hofräumen. Die Mutung (in Österreich Verleihungsgesuch genannt) ist die förmliche Handlung, durch die das Bergwerkseigentum an einer gefundenen Lagerstätte in Anspruch genommen wird. Sie muß bei der zuständigen Behörde in Form einer schriftlichen oder protokollarischen Erklärung unter Bezeichnung des Fundorts und des gemuteten Minerals erfolgen. Die Mutung ist nur gültig, wenn vor ihrer Einlegung das gemutete Mineral an dem angegebenen Fundpunkt entdeckt war. Die Feldesstreckung kann in der Mutung enthalten sein oder in einer besondern Erklärung nachfolgen, nach preußischem Recht binnen 6 Wochen. Kollidieren mehrere Mutungen, so entscheidet das Alter, d. h. der Zeitpunkt der Einlegung der Mutung, oder, wenn ein Finderrecht geltend gemacht wird, der Zeitpunkt des Fund es. Über das Vorrecht zur Verleihung entscheidet die Bergbehörde mit Vorbehalt des Rechtswegs. Nach Erledigung der vorliegenden Kollision und Erörterung der Zulässigkeit der Verleihung auf einem hier für anberaumten Termin (Freifahrung in Österreich genannt) wird die Verleihungsurkunde ausgefertigt und auf Verlangen des Bergwerksbesitzers das verliehene Feld vermessen und durch Lochsteine bezeichnet. Das Grubenfeld wird nach den neuern Berggesetzen durch gerade Linien an der Oberfläche (Geviertfelder) und durch senkrechte Ebenen in die ewige Teufe (bis zum Mittelpunkte der Erde, praktisch[680] soweit der Mensch gelangen kann) begrenzt. Das frühere B. ließ verschiedene Arken der Feldesbegrenzung zu, nämlich die Längenvermessung auf Gängen und die gevierte Vermessung auf Flözen und Lagern. Beide sind für die unter der ältern Gesetzgebung verliehenen Bergwerke noch maßgebend. Die Längenvermessung schließt sich an das Verhalten der Fundlagerstätte an, indem das Längenfeld oder das gestreckte Feld nicht ein willkürlich abgegrenztes Stück des Erdkörpers, sondern ein Stück des Ganges darstellt, so daß die Feldesgrenzen z. T. durch die natürlichen Grenzen der Lagerstätte (Ausgehendes u. ewige Teufe, Hangendes u. Liegendes) und nur z. T. durch künstliche Grenzen gebildet werden. Die Gänge sind nämlich plattenförmige Lagerstätten von geringer Mächtigkeit, dagegen meist von großer Ausdehnung in die Länge (vgl. Tafel »Bergbau I«). Die künstliche Begrenzung der Längenausdehnung wird durch zwei Endpunkte gegeben, die sich in der Streichungslinie auf beiden Seiten des Fundpunktes befinden, und deren Abstand von dem Fundpunkt in Längenmaßen ausgedrückt wird. Eine weitere künstliche Begrenzung des Längenfeldes ist in der Vierung gegeben, durch die das Feld über den Körper der Lagerstätte hinaus in die Breite erweitert wird. Das Längenfeld ist nur relativ bestimmt, und seine Lage ist abhängig von dem ungewissen Verhalten der Lagerstätte. Wenn zwei Bergwerksbesitzer an einem Punkt mit ihren Bauen zusammentreffen, so läßt sich die Frage, in welchem Feld sich der streitige Punkt befindet, erst durch die Ausmittelung des Verhaltens der beiderseitigen Lagerstätten entscheiden. Hierzu kommt, daß die Gänge sich vielfach durchkreuzen, sowohl in der Richtung ihres Streichens als auch ihres Einfallens. Auf alle diese Fälle beziehen sich die Regeln des ältern Bergrechts vom Alter im Feld (s. d.), das sich nach dem Tag der Verleihung oder, weiter zurückgreifend, nach dem Alter der Mutung oder des Fundes bestimmt. Die ältere Geviertvermessung schloß sich, wie die Längenvermessung, dem Körper der Lagerstätte an. Eine Dimension des Feldes wurde durch die Mächtigkeit des Flözes gebildet, die durch die hinzutretende Vierung ins Hangende und Liegende erweitert wurde. Die beiden andern Dimensionen wurden künstlich begrenzt, da sowohl die Fundgrube als die Maße ins Gevierte vermessen wurden. Eine besondere Art der Feldesbegrenzung bildete endlich nach älterm Rechte die Distriktsverleihung, die auf die zerstreuten Lagerstätten, insbes. auf das Raseneisenerz, angewendet zu werden pflegte und einen größern, nicht nach Maßen, sondern nach Gemeinde- und Kreisgrenzen bezeichneten Distrikt umfaßte. Das preußische Berggesetz gestattet den Besitzern der nach älterer Vermessung verliehenen Bergwerke die Umwandlung und Erweiterung ihrer Felder nach den Vorschriften des neuen Gesetzes. Außerdem können einzeln verliehene Grubenfelder durch Konsolidation vereinigt und durch Feldesteilung in mehrere selbständige Bergwerke zerlegt werden.
Die Aufhebung des Bergwerkseigentums (»ins Freie fallen«) erfolgte nach dem gemeinen deutschen B. sowohl auf den Antrag des Beliehenen (Auslassung) als auch ohne solchen Antrag wegen unterlassenen Betriebes, wegen Nichtzahlung der Rezeßgelder, wegen wiederholten Raubbaues etc. durch Freierklärung durch das Bergamt. Der wichtigste Fall des unfreiwilligen Verlustes war die Freifahrung wegen Nichtbetriebes, die erfolgte, sobald das Bergwerk längere Zeit nicht betrieben wurde, falls der Bergwerksbesitzer nicht aus genügenden Gründen Fristung beim Bergamt nachsuchte. Die neuern Berggesetze gestatten nur ausnahmsweise einen Zwang zum Betrieb des Bergwerks, wenn dieser im öffentlichen Interesse notwendig erscheint (so in Preußen). Leistet der Besitzer der Aufforderung nicht Folge, so erfolgt die Entziehung im Wege der Zwangsversteigerung, und erst, wenn diese ohne Resultat bleibt, tritt die Aufhebung des Bergwerkseigentums ein. In Sachsen, Bayern und Österreich kann die Aufhebung auch zur Strake wegen wiederholter Verletzung bergpolizeilicher Vorschriften erfolgen.
Der Bergbau kann sowohl von einzelnen Personen als von Gesellschaften betrieben werden. Die Mitbeteiligten eines Bergwerks (Gewerke) bilden eine Gewerkschaft. Dieses Rechtsverhältnis erhielt schon im ältern deutschen B. eine bestimmt ausgeprägte, von der zivilrechtlichen Erwerbsgesellschaft wesentlich verschiedene Gestalt. Es entsteht auch ohne vorausgegangenen Vertrag kraft des Gesetzes, so oft ein Bergwerk in das gemeinschaftliche Eigentum mehrerer Personen übergeht. Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur durch den einstimmigen Beschluß sämtlicher Teilnehmer herbeigeführt werden. Dagegen ist jeder Gewerke befugt, seinen Anteil zu veräußern, und der neueintretende Teilnehmer tritt der Gewerkschaft gegenüber in alle Rechte und Verbindlichkeiten der frühern Gewerken ein. Die Verwaltung der Gemeinschaft erfolgt durch eine gesetzlich geordnete Repräsentation, nämlich: 1) durch die beschlußfähige Gewerkenversammlung, deren Berufung durch den Repräsentanten oder durch die Bergbehörde erfolgt, und deren Beschlüsse nach der Mehrheit der Anteile unter den anwesenden Gewerken gefaßt werden, und 2) durch den Repräsentanten (Direktor) oder den Grubenvorstand, der von der beschlußfähigen Gewerkenversammlung gewählt wird und die Gewerkschaft nach außen als Generalbevollmächtigter vertritt. Die Idealteilung des gewerkschaftlichen Vermögens erfolgt nach Kuxen, die nach gemeinem B. einerseits ideelle Teile des Bergwerks, anderseits Anteile an dem gesamten gewerkschaftlichen Vermögen darstellen. Der Kux entspricht der Aktie, drückt jedoch nicht wie diese eine bestimmte Kapitaleinlage aus, sondern eine bestimmte Quote des Beteiligungsverhältnisses, und zwar nach älterm Recht 1/128, nach neuerm Recht 1/100 und, wenn das Statut die weitere Teilung zuläßt, mit Genehmigung der obern Bergbehörde bei wertvollern Bergwerken l/1000 oder 1/10000. (Nach dem sächsischen B. ist die Bestimmung der Zahl der Kuxe der Gewerkschaft überlassen, ohne Beschränkung auf die Dezimalteilung.) Die Kuxe werden nach dem ältern Recht zu den unbeweglichen Sachen gerechnet und können als solche hypothekarisch belastet werden. Die Besitzer der Kuxe werden als Miteigentümer des Bergwerks in dem Grundbuch oder in einem besondern Berggegenbuch (Gewerkenbuch) eingetragen. An die Stelle des im ältern Recht angenommenen Miteigentums oder Gesamteigentums der Gewerken setzen die neuern Berggesetze in Preußen, Sachsen und Österreich die juristische Persönlichkeit der Gewerkschaft. Der wichtigste Unterschied zwischen der Auffassung des ältern und des neuern Rechts tritt aber in der rechtlichen Natur des gewerkschaftlichen Anteilrechts oder des Kuxes hervor. Nach dem neuen Recht wird das Bergwerk im Hypothekenbuch auf den Namen der Gewerkschaft eingetragen und kann nur von ihr mit Hypotheken beschwert werden. Der Kux stellt dann nicht mehr einen ideellen Anteil am Bergwerk vor, sondern einen Anteil an dem Inbegriff des gewerkschaftlichen [681] Vermögens, in den das Bergwerk eingeschlossen ist. Er zählt zu den beweglichen Sachen und wird durch einen der Aktie entsprechenden Kuxschein für den Verkehr verkörpert, der durch Zession veräußert und durch Übergabe verpfändet wird. Neben der gewerkschaftlichen Verfassung ist auch das zivilrechtliche Miteigentum sowie jede andre Form der Gewerkschaft zugelassen, wenn die Mitbeteiligten des Bergwerks sie durch Vertrag annehmen. Einige neuere Berggesetze lassen erst bei einer größern Zahl von Teilnehmern das gewerkschaftliche Verhältnis eintreten, so Sachsen von acht, Bayern aber schon von zwei Mitbeteiligten an; sonst gilt die Regel des zivilrechtlichen Miteigentums. Nach den Übergangsbestimmungen des preußischen Berggesetzes von 1865 finden die Vorschriften über die Personifikation der Gewerkschaft und die Mobilisierung der Kuxe auf die schon vor dem 1. Ott. 1865 gebildeten Gewerkschaften nicht Anwendung. Dieselben können die im vierten Titel enthaltene gewerkschaftliche Verfassung nur durch einen Mehrheitsbeschluß von drei Vierteln der Anteile annehmen. Es bleibt danach also neben dem hundertteiligen mobilen Kux des neuen Rechts der immobile Kux zu 1/128 und zwar für die größere und wichtigere Zahl der Gewerkschaften in Anwendung. Die gewerkschaftliche Verfassung ist übrigens auch nach preußischem Rechte dieselbe für die Gewerkschaften des alten und des neuen Rechts. Die Gewerkschaft bedarf nicht wie die Aktiengesellschaft notwendig eines Statuts. Der Gesellschaftsvertrag wird vielmehr da, wo ein Statut nicht errichtet ist, durch die Vorschriften des Gesetzes ersetzt, das alle wesentlichen Teile des Rechtsverhältnisses bestimmt. Die Gewerkschaft äußert ihren Willen durch die Gewerkenbeschlüsse, die von der Gesamtheit der Teilnehmer in den Gewerkenversammlungen gefaßt werden. Sie wird nach außen durch den Repräsentanten oder Grubenvorstand vertreten, dessen Bestellung durch Wahl in der beschlußfähigen Gewerkenversammlung erfolgt. Die Mitglieder des Grubenvorstandes müssen bei der Ausübung ihrer Befugnisse in der Regel samt und sonders handeln; doch können sie auch mit der Klausel »samt oder sonders« bestellt werden, so daß jedes Mitglied für sich allein zu handeln befugt ist. Die einzelnen Gewerken stehen zu der Gewerkschaft in obligatorischen Beziehungen; sie nehmen teil an dem Ertrag des Bergwerks, der sogen. Ausbeute (auch »Bergrecht« genannt), haben aber anderseits zu den Kosten des Bergbaues nach Bedarf beizusteuern (Zubuße). Anders ist es bei der Aktiengesellschaft (s. Ausbeute). Nach dem ältern Recht wurde die Zubuße von dem Bergamt festgesetzt und mußte binnen vier Wochen vom Tag des Ausschreibens erlegt werden. Nach Ablauf einer weitern Retardatfrist wurde der Kux auf Anzeige des Schichtmeisters kaduziert, d. h. der Gewerke wurde seines Anteils verlustig, und dieser fiel den übrigen Mitgliedern der Gewerkschaft gegen Entrichtung der rückständigen Zubuße zu. Das österreichische Berggesetz vom 23. Mai 1854 setzte an die Stelle der Kaduzierung den Zwangsverkauf des Bergwerksanteils. Nach dem preußischen Berggesetz erfolgt die Beitreibung der Zubuße im Wege der gerichtlichen Klage gegen den Gewerken. Der Gewerke kann jedoch seine Verurteilung und die Exekution dadurch abwenden, daß er unter Überreichung des Kuxscheins den Verkauf seines Anteils behufs Befriedigung der Gewerkschaft anheimstellt.
Die Rechte des Grundeigentümers erleiden infolge des Zusammentreffens von Grundeigentum und Bergwerkseigentum in denselben räumlichen Grenzen notwendig eine Einschränkung, indem der Bergwerkseigentümer zu jeder Einwirkung auf das Grundstück befugt ist, die zur Gewinnung der verliehenen Mineralien nötig ist, wogegen er verpflichtet ist, den Grundeigentümer für jede solche Einwirkung, die sich über die Grenzen der verliehenen Lagerstätten hinaus erstreckt, schadlos zu halten. Will der Bergwerksbesitzer die Oberfläche des Grundstücks zu seinen Anlagen benutzen, so bedarf er eines besondern Rechtstitels: der Grundabtretung. Zu Anlagen unter Tag ist er dagegen innerhalb seines Feldes ohne weiteres ermächtigt. Die Grundabtretung erfolgt entweder durch Vertrag oder im Wege der Expropriation durch die Entscheidung der Verwaltungsbehörden, die den Umfang und die Dauer der Abtretung und die Schadloshaltung, letztere unter Vorbehalt des Rechtswegs, regelt. Für die zufälligen Grundschäden (Bergschäden), d. h. für die Beschädigungen an der Oberfläche, die durch die unterirdischen Bergwerksanlagen entstehen, wie Wasserentziehung, Beschädigung von Gebäuden etc., muß der Bergwerksbesitzer vollständige Entschädigung gewähren. Die großen Zerstörungen, die der Steinkohlenbergbau an Gebäuden in Essen, Iserlohn und Oberhausen verursachte, gaben zur Einrichtung von Regulierungskommissionen Anlaß, durch die im außergerichtlichen Verfahren die Ersatzansprüche für Bergschäden im Wege des Schiedsspruches festgestellt werden. Der Anspruch auf Grundentschädigung wird ausgeschlossen durch das grobe Versehen des Grundbesitzers, wenn dieser Gebäude oder andre Anlagen zu einer Zeit errichtet, wo ihm bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit die durch den Bergbau drohende Gefahr nicht unbekannt bleiben konnte. Muß aber wegen einer derartigen Gefahr die Errichtung der beabsichtigten Anlagen unterbleiben, so hat der Grundbesitzer Anspruch auf die Vergütung der Wertsverminderung, die sein Grundstück erleidet. Nach dem sächsischen, österreichischen und englischen B. entscheidet die Prävention. Die Grundentschädigung fällt weg, wenn Gebäude oder andre Anlagen durch Grubenbaue beschädigt werden, die schon vor ihrer Errichtung vorhanden waren. Das frühere deutsche B. räumte dem Grundeigentümer noch den Grund oder Erbkux ein, d. h. einen Anteil an der Ausbeute, der dem auf einen Kux fallenden Anteil gleich ist. Diese Berechtigung ist an den unter dem frühern B. verliehenen Bergwerken bestehen geblieben.
Dem frühern B. gehört ferner die Erbstollengerechtigkeit an; sie besteht in der Befugnis, einen Stollen von einem bestimmten Punkt aus in das vorliegende Gebirge in beliebiger Richtung zu treiben, um teils fremde verliehene Bergwerke zu lösen, teils unverliehene Lagerstätten auf zu suchen. Die Erwerbung des Erbstollens geschah, wie die des Grubenfeldes, durch Mutung und Verleihung. Dem Erbstöllner steht im verliehenen fremden Felde der Stollenhieb zu, statt dessen er auch den »vierten Pfenning«, d. h. die Erstattung des vierten Teiles der Kosten, die er vom ersten Durchschlag in das Grubenfeld auf den Forttrieb des Stollens durch dasselbe verwendet, fordern kann. Nach erfolgter Wasser- und Wetterlösung gebührt dem Stöllner ferner, sofern er die Erbteufe (101/4 Lachter) einbringt, das Neunte (Stollenneuntel) von den im Grubenfeld gewonnenen Mineralien, nach Abzug des frühern landesherrlichen Zehnten, also ein Zehntel der Förderung.
Die Verwaltung der Bergwerksangelegenheiten erfolgt durch besondere Bergbehörden (Weiteres s. Bergbeamte). Die Berggerichte, die als Spezialgerichte[682] für Bergwerkssachen früher bestanden, sind durch die neuere Gesetzgebung, außer in Österreich, überall aufgehoben worden. Den Bergbehörden steht die polizeiliche Aussicht über den Betrieb zu, die mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit des letztern sorgfältig geregelt ist. Der Bergwerksbesitzer muß den Betriebsplan dem Revierbeamten einreichen, vom Betriebsführer wird Befähigungsnachweis verlangt. Der Revierbeamte kann nötigenfalls den Betrieb einstellen.
Die Gesamtheit der in einem Bergwerk oder in einem Revier beschäftigten Bergleute bildet die Knapp schaft, die besonders die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder bezweckt (Näheres s. Knappschaft).
An Abgaben vom Bergbau wurden früher erhoben die Quatembergelder für Unterhaltung der Bergbehörden, die Rezeßgelder als Anerkennung der landesherrlichen Hoheitsrechte, dann der Zehnte als Anteil am Rohertrag. Sie sind heute meist beseitigt. Doch wird in einigen Ländern noch eine Rohertragssteuer, in Preußen 1851 noch 10 Proz., seit 1865: 2 Proz., erhoben. In andern Ländern wird der Reinertrag mit 25 Proz. unter dem Titel andrer Steuern, wieder Gewerbesteuer, der Einkommensteuer etc., besteuert. Dazu treken in mehreren Ländern noch feste, nach dem Umfang des verliehenen Feldes bemessene Abgaben, wie die Grubenfeldabgabe in Bayern, die Grubensteuer m Sachsen, in Sachsen auch eine Schürssteuer. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat auf dem Gebiete des Bergrechts keine Veränderungen herbeigeführt; es läßt die dem B. angehörenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Art. 67). Für die Bergwerks unternehmer ist jedoch insofern eine bedeutsame Änderung eingetreten, als nach § 2 des neuen Handelsgesetzbuchs alle Bergwerksunternehmer, deren Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, verpflichtet sind, ihre Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen, um damit rechtlich Kaufleute und dem Handelsrecht unterworfen zu werden (s. Kaufmann). Nur für Bergwerksgesellschaften, die nach den Vorschriften der Landesgesetze nicht die Rechte einer juristischen Person besitzen (Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch, Art. 5), und für Bergwerksunternehmen des Reiches, eines Bundesstaates oder eines inländischen Kommunalverbandes (Handelsgesetzbuch, § 36) gilt dies nicht.
Dem Reichsgesetz über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken vom 24. März 1897 ist überall die in den Berggesetzen geregelte Zwangsversteigerung eines Bergwerks durch die Ausführungsgesetze zu diesem Reichsgesetz (z. B. preußisches vom 23. Sept. 1899, Art. 22 ff.) entsprechend nachgebildet worden.
Daß der Bergarbeiterschutz bisher nicht so weit vorgeschritten ist wieder Schutz gewerblicher Arbeiter, liegt daran, daß der Bergbau. wie alle Urproduktion, grundsätzlich nicht unter den Gewerbebegriff der Reichsgewerbeordnung (§ 6) fällt; Bayern allerdings hat in seinem Berggesetz von 1900 eine Reihe von Bestimmungen für den Schutz und die Fürsorge für die Bergarbeiter neu eingeführt. Erwähnung verdient noch § 154 a der Reichsgewerbeordnung, wonach die Bestimmungen einer Anzahl von Paragraphen dieses Gesetzes (über Lohnzahlung, Beschäftigung von Kindern, jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen, Vereinigungen und Verabredungen der Arbeiter) auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken und unterirdisch betriebenen Brüchen und Gruben entsprechende Anwendung finden und Arbeiterinnen in Anlagen der vorbezeichneten Art nicht unter Tage beschäftigt werden dürfen.
In Frankreich wurde früher das Eigentum an Bergwerken von der Krone in Anspruch genommen, in der Revolutionszeit wurden die Bergwerke als Nationaleigentum erklärt. Fest geregelt wurde das B. durch das Gesetz vom 21. April 1810 mit Novellen von 1866 und 1880, welches Gesetz 50 Jahre lang auch in den deutschen Landesteilen links des Rheins Geltung gehabt hat. Es weicht von dem deutschen B. darin ab, daß es ein Recht des ersten Finders und Muters nicht kennt, sondern der Verwaltung gestattet, nach ihrem Ermessen unter den Bewerbern um die Konzession zu wählen. Die Konzession kann zurückgenommen werden. wenn der Betrieb eingestellt oder beschränkt und dadurch das öffentliche Interesse gefährdet wird. Der Grundeigentümer erhält eine nach der Feldesgröße bemessene Abgabe, das Grundrecht. Die Besteuerung erfolgt teils nach der Feldesgröße, teils nach dem Reinertrag. Das französische Gesetz gut auch in Belgien mit wenigen später eingetretenen Abänderungen, ebenso in den Niederlanden und in Luxemburg; es wurde auch mit nur wenigen Abänderungen in der Türkei und in Griechenland eingeführt. Auch in Spanien galt eine Zeitlang das französische B., doch ist man 1859 zu dem frühern, dem deutschen ähnlichen B. zurückgekehrt.
Mit dem Grundeigentum ist das Bergwerkseigentum grundsätzlich verbunden in England, Rußland, Italien und in Nordamerika. In England gehörte es von alters her den Königen, doch wurde es ihnen von den Grundherren später mit Erfolg bestritten. Heute hat die Krone ein Recht auf die reinen Gold- und Silberbergwerke, das praktisch ohne Bedeutung ist, dann auf die unter den öffentlichen Flüssen und dem Meeresboden befindlichen Mineralien und Fossilien (von Bedeutung für Steinkohlen) sowie auf die Bergwerke in einigen Landesteilen. Die Gesetzgebung erstreckt sich nur auf die Bergpolizei, die durch zwei getrennte Parlamentsakte von 1872 für den Steinkohlen- und für den Erzbergbau geregelt ist. Erwähnung verdient noch das Zinnbergwerksgesetz von 1887. In Rußland gelangte jener Grundsatz in einem Gesetz von 1782 zur Geltung; an ihm wurde auch in dem neuesten Gesetz von 1857 festgehalten. Eine Ausnahme machen die Kronländereien. Für diese wird die Erlaubnis zum Schürfen erteilt, doch sind die Erze an die kaiserlichen Hütten abzuliefern, oder es ist das Recht zum Betrieb an die Krone zu übertragen. Ausgenommen hiervon sind die unbebauten Ländereien, auf denen der Finder weitergehende Rechte erwirbt. Für die Gold- und Silbergewinnung wurden besondere Bestimmungen erlassen; für Polen gilt ein eignes Gesetz von 1892, für Finnland ein solches von 1883. Italien hat noch kein einheitliches B. So gilt im Gebiete des frühern Königreichs Neapel das Gesetz vom 17. Okt. 1826, in Sardinien, der Lombardei und den Marken das in enger Anlehnung an das französische Gesetz vom 21. April 1810 erlassene Gesetz vom 20. November 1859, in Venedig und Mantua endlich das österreichische Gesetz vom 23. Mai 1854. Ein für ganz Italien gültiges Bergrecht ist in Vorbereitung. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika steht dem Grundeigentümer freie Verfügung zu. Doch wurde die Bergbaufreiheit für die auf Staatsländereien gefundenen Gold-, Silber-, Kupfer- und Zinnobererze durch Gesetz von 1866[683] und 1872 eingeführt und geregelt. Die Verleihung erfolgt nach Gängen und Lagerstätten. Auch Japan hat 1873 ein Berggesetz erhalten, das sich in den meisten Bestimmungen an deutsches B. anlehnt. Häufig versteht man unter B. auch soviel wie Ausbeute (s. d.).
Literatur. Vgl. H. Achenbach, Das gemeine deutsche B. (1. Teil, Bonn 1871); Klostermann, Lehrbuch des preußischen Bergrechts (Berl. 1871); Arndt, Entwurf eines deutschen Berggesetzes nebst Begründung (Halle 1889); Leuthold, Das B. (in Holtzendorffs »Rechtslexikon«). Das allgemeine Berggesetz für die preußischen Staaten wurde mit Erläuterungen herausgegeben von Klostermann (5. Aufl. von Fürst, Berl. 189396), v. Rönne (das. 1887), Arndt (2. Aufl., Halle 1888), Brassert (Bonn 1889, Nachtrag 1894); das Berggesetz für das Königreich Sachsen von Wahle (Freiberg 1891), Dannenberg (Leipz. 1991); das Berggesetz für das Königreich Bayern von Rauck (Münch. 1900). Die Berggesetze der deutschen Schutzgebiete finden sich bei v. Stengel, Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Tübing. 1901); Riebow-Zimmermann, Die deutsche Kolonialgesetzgebung (Berl. 18931901, Bd. 15). Zeitschriften: »Zeitschrift für Berg-, Hütten- u. Salinenwesen im preußischen Staate«, herausgegeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten (Berl.); »Zeitschrift für B.«, begründet von Brassert u. Achenbach (Bonn); »Österreichische Zeitschrift für Berg- und Hüttenwesen« (Wien). Für Österreich vgl. Schneider, Lehrbuch des österreichischen Bergrechts (3. Aufl., Prag 1872); Haberer und Zechner, Handbuch des österreichischen Bergrechts (Wien 1884); Leuthold, Das österreichische B. in seinen Grundzügen (Prag 1887). Für Frankreich: Aguillon, Législation des mines (2. Aufl., Par. 1891, 3 Bde.). Für England: Macswinney, The law of mines, quarries and minerals (2. Aufl., Lond. 1897).
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