Einlassungsfrist

[460] Einlassungsfrist, nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 264, 262) die Frist, die zwischen der Zustellung der Klageschrift oder Berufungsschrift etc. und dem Termin zur mündlichen Verhandlung liegen soll. Die E. ist besonders zur Zustellung der Klagebeantwortungsschrift bestimmt und hat daher ihren Namen. Auch im übrigen dient sie aber dazu, den Wechsel von vorbereitenden Schriftsätzen (s. d.) zu ermöglichen. Nach dem frühern § 234 betrug die E. in der Regel einen [460] Monat, durch den neuen § 262 wurde sie auf zwei Wochen herabgesetzt. Auch wurde in § 261 bestimmt, daß der Termin nur so weit hinausgerückt werden soll, als es zur Wahrung der E. als geboten erscheint. Dadurch soll die von der Regierung beantragte Einrichtung eines Vortermins (s. d.) ersetzt werden. Für das amtsgerichtliche Verfahren und für Wechselklagen sind nach den § 498 und 604 noch kürzere Einlassungsfristen vorgesehen. Auch darf diese Frist (nach § 226) abgekürzt werden. Soll die Zustellung im Ausland erfolgen, so hat der Vorsitzende die E. (nach § 262) in jedem Falle besonders festzusetzen, doch beträgt sie auch dann, wenn eine Abkürzung nicht erfolgt, zwei Wochen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 460-461.
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