Währung

[313] Währung (ital. Valuta, »Gültigkeit«, v. lat. valere, gelten; franz. Étalon, engl. Standard, Legal tender), ursprünglich soviel wie Gewähr (Wertschaft), nämlich für die richtige Beschaffenheit (Gewicht und Feingehalt) ausgeprägter Münzen, dann die als gesetzliches Zahlungsmittel (engl. legal tender) gültige Geldeinheit, die Währungs- oder Kurantmünze (s. Kurant), die in unbeschränkter Menge bei Zahl ungen angenommen werden muß (z. B. Talerwährung, Guldenwährung), endlich und zumeist das der Kurantmünze zugrunde liegende Edelmetall. Da das Währungsgeld aus verschiedenem Metall geprägt sein kann, so spricht man mit besonderer Rücksicht hierauf, ohne Münzfuß, Art der Prägung etc. weiter zu beachten, schlechthin von der einfachen und der Doppelwährung. Die einfache W. ist diejenige, bei der nur eine Metallart zur Ausprägung von Währungsmünzen benutzt wird. So hatte Deutschland bis zum Jahr 1873 die Silberwährung. Die aus Silber vollhaltig nach dem gesetzlichen Münzfuß ausgeprägten Gulden und Taler sowie die vollhaltigen Teilmünzen waren gesetzliches Zahlmittel. Von den kleinern Münzen (Scheidemünzen [s. d.]) brauchte nur eine Menge bis zu einem gesetzlich bestimmten Höchstbetrag angenommen zu werden. Für Goldmünzen, auch wenn solche im Inland ausgeprägt wurden, bestand kein Annahmezwang, ebensowenig war ein festes Preisverhältnis zwischen ihnen und den Silbermünzen für den Verkehr gesetzlich festgesetzt. Goldmünzen hatten infolgedessen einen von Zeit zu Zeit schwankenden Kurs. Bei der Goldwährung ist die Währungsmünze aus Gold geprägt; Silber wird nur zur Herstellung von Scheidemünzen benutzt und braucht nur bis zu einem gewissen Betrag in Zahlung genommen zu werden, so in Deutschland nur bis zum Betrage von 20 Mk. Bei der Doppelwährung werden Münzen aus zwei verschiedenen Metallen als gesetzliche Zahlmittel geprägt. Für Zahlungen können nach Belieben die Münzen des einen oder des andern Metalls verwendet werden, während für den Empfänger für beide gesetzlicher Annahmezwang besteht. Voraussetzung hierfür ist die gesetzliche Bestimmung eines festen Preisverhältnisses zwischen beiden Metallen in Münzform. So wurde in Frankreich 1803 ein Verhältnis von 1: 15,5 angenommen, d. h. 1 kg Gold gleich 15,5 kg Silber. Aus 1 kg Münzgold (0,9 kg Gold und 0,1 kg Kupfer) wurden 3000 Frank, aus 1 kg Münzsilber (ebenfalls zu 0,9 sein) 200 Fr., oder aus 1 kg Feingold 34444/9 und aus 1 kg Feinsilber 2222/9 Fr. ausgebracht. Die Vereinigten Staaten legten 1792 ihrer Doppelwährung ein Verhältnis von 1: 15,988 zugrunde; der Golddollar enthält 1,505 g Feingold, der Silberdollar 4,056 g Feinsilber. Die Doppelwährung wird wohl auch als Alternativwährung bezeichnet, weil bei ihr je nach den Preisverhältnissen der Edelmetalle bald das eine, bald das andre Metall in den Vordergrund tritt. Als gemischte W. bezeichnet man diejenige, bei der ein Metall Währungsmetall ist, während die aus dem andern Metall geprägten Münzen zu einem festen oder von Zeit zu Zeit festgesetzten Kurs, dem Kassenkurs, an öffentlichen Kassen an Zahlungs Statt angenommen werden, so daß sie infolgedessen tatsächlich auch im allgemeinen Verkehr als Zahlmittel verwendet werden. Parallel- oder Simultanwährung wird derjenige Zustand des Münzwesens genannt, bei dem Kurantmünzen aus beiden Metallen geprägt werden, während die Bestimmung des Preisverhältnisses zwischen beiden dem Verkehr überlassen wird. Im Nordwesten von Deutschland bestand früher die Sitte, gewisse Arten von Verträgen in Gold abzuschließen, wobei der Taler Gold höher als der Taler Silber gerechnet wurde. Eine Barrenwährung bestand früher in Hamburg, indem an der dortigen Girobank[313] nach Mark Banko, einem bestimmten Silbergewicht, gerechnet und Silbermünzen nach ihrem wirklichen Metallgehalt auf solche Mark Banko umgerechnet wurden. Von hinkender W. (étalon boiteux) spricht man, wenn neben dem Währungsgeld noch andres Kurantgeld zirkuliert, wie dies in Deutschland bezüglich der Silbertaler (Überreste der frühern W.) der Fall war; dann auch, wenn in einem Lande mit Doppelwährung die freie Silberprägung für ein Metall beschränkt oder aufgehoben ist (Frankreich seit 1874); endlich wohl überhaupt in allen Fällen, in denen die tatsächlichen Münzzustände den gesetzlichen nicht entsprechen. Eine Papierwährung entsteht dann, wenn Papiergeld mit der Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlmittels in zu großer Menge ausgegeben wird, so daß der Kurs unter Pari sinkt. Im Verkehr wird dann immer nach Papiergeld gerechnet. Auch die Scheidemünzen gelten für dasselbe, während metallisches Kurantgeld, soweit es sich noch im Land erhält, ein Agio erlangt (vgl. Papiergeld und Agio).

Da das Währungsgeld der Wertmesser für alle Waren und Lieferungen ist, so ist es begreiflich, daß die modernen Staaten der besten Regelung der W. besondere Aufmerksamkeit widmen, und daß die Währungsfrage, d. h. die Frage, welche Art der W. zu wählen sei, eine vielerörterte ist. Sie ist in ein neues Stadium seit dem Anfang der 1870er Jahre getreten, und zwar infolge der Tatsache, daß seit dieser Zeit der Silberpreis auf dem Weltmarkt in einer bisher unbekannten Weise gesunken ist. Zwar sind Schwankungen im Preise der Edelmetalle nicht selten (vgl. Edelmetalle, S. 369 f.); aber eine so bedeutende Verschiebung der Wertrelation zwischen Gold und Silber, wie in den letzten Jahrzehnten, ist völlig neu. Sie hält auch bis zur Gegenwart an; denn an Stelle des 1866–70 bestehenden Verhältnisses von Gold zu Silber wie 1:15,55 weisen

Tabelle

auf (die frühern Jahre s. in dem Artikel »Edelmetalle«).

Die Ursachen für diese Wertverschiebung liegen in erster Linie in der starken, den Bedarf übersteigenden Produktion von Silber bei starker Minderung der Produktionskosten. Die Produktionsverhältnisse von Gold und Silber stellten sich:

Tabelle

Aus dieser Übersicht ergibt sich, daß die Silberproduktion ganz erheblich gestiegen ist. Nun hat zwar auch der Bedarf an Silber sowohl zu Münz- als zu Industriezwecken zeitweise stark zugenommen (s. Edelmetalle), allein die Neuproduktion an Silber war doch durchschnittlich bedeutend stärker als der Verbrauch. Etwas haben zum Sinken des Silberpreises wohl auch die Verkäufe des in Deutschland infolge des Überganges zur Goldwährung überflüssig gewordenen deutschen Silbers beigetragen, aber erheblich konnte der Einfluß schon um deswillen nicht sein, weil (bis 16. Mai 1879) im ganzen nur für 3,552 Mill. kg verkauft wurden und der eigentliche Preissturz erst später einsetzte. Bedeutungsvoller war der Wechsel in der Münzpolitik der Lateinischen Münzkonvention, der Vereinigten Staaten und Indiens.

Die Lateinische Münzkonvention (Frankreich, Belgien, die Schweiz, Italien, Griechenland; s. Lateinischer Münzvertrag) hat, wie erwähnt, die Doppelwährung auf der Grundlage des Wertverhältnisses von 1: 15,5. Besteht nun die Bestimmung, daß Privaten jederzeit edles Metall in Währungsmünze umgeprägt werden muß, so kann die Doppelwährung, wenn sie nur in einem oder wenigen Ländern besteht, leicht in eine tatsächliche einfache W. übergehen. Es hängt dies damit zusammen, daß im internationalen Verkehr die Münzen nur nach dem Werte berechnet werden, den das Metallauf dem Edelmetallmarkt hat, und daß dieser Schwankungen unterworfen ist. Private werden nun immer das jeweils billigere Metall zur Münze bringen, das daraus geprägte Geld wird zu Zahlungen im Inland verwendet, während das andre Metall mit Vorteil ausgeführt wird. Ein Beispiel bietet Frankreich. Als vor 1848 der Goldpreis höher stand, als er gesetzlich tarifiert war, wurde für Zahlungen nach auswärts das wertvollere Gold verwendet, die silbernen Fünffrankenstücke bildeten die Hauptverkehrsmünzen, und die Gold münzen hatten ein Agio bis zu 11/2 Proz. Als in den 1850er Jahren mit Entdeckung der kalifornischen und australischen Goldfelder der Goldpreis sank, so daß 15,2–15,3 kg Feinsilber schon so viel galten wie 1 kg Feingold, wurden Silbermünzen gegen ein Agio zur Ausfuhr nach Asien gesucht, und es strömte wieder Gold nach Frankreich zurück, wo es, zur Münze umgewandelt, zu dem gesetzlich bestimmten Verhältnis als Zahlungsmittel genommen werden mußte. Nach 1870 trat infolge des Sinkens des Silberpreises wieder das umgekehrte Verhältnis ein, und Frankreich würde heute von Silber überschwemmt sein, wenn es nicht die Silberprägung von 1874–77 eingeschränkt und 1878 ganz eingestellt hätte. Allein das Einstellen der Silberprägung hat den Silberpreis ungünstig beeinflußt. Es kam dazu, daß in den Vereinigten Staaten die starken Silberankäufe, die auf Grund der Blandbill (s. d.) vom 28. Febr. 1878 und der Sherman- oder Windombill (s. d.) vom 14. Juli 1890 erfolgten, und durch die eine Hebung des Silberpreises bewirkt werden sollte, 1. Nov. 1893[314] eingestellt wurden, und daß Indien die Silberprägung für Privatrechnung durch Gesetz vom 26. Juni 1893 aufhob. Damit war die Demonetisation des Silbers, d. h. seine Entsetzung als Währungsgeld, vollzogen, das Silber hatte keinen Rückhalt mehr in der Münzpolitik der Kulturstaaten.

Die Folgen der Silberentwertung sind verschieden. Für die alten Goldwährungständer, wie England, ist sie ohne unmittelbare Wirkung. Auch für Deutschland hat sie sich bisher als belanglos erwiesen, obwohl hier neben den Goldmünzen 1900 noch für ca. 360 Mill. Mk. Silberkurantmünzen (Taler) umliefen. Da zudem durch Gesetz vom 1. Juni 1900 die allmähliche Umprägung der Taler in Scheidemünzen eingeleitet ist und die Taler neuerdings (Verordnung des Bundesrats vom 27. Juni 1907) außer Kurs gesetzt wurden, so wird die deutsche Währung durch das Sinken des Silberpreises nicht weiter berührt. Bedenklicher sind die Folgen natürlich für Länder, die silberne Kurantmünzen in großen Mengen im Umlauf haben. Da die Silbermünzen im internationalen Verkehr nur Metallwert besitzen, so werden diese Länder in diesem Verkehr, soweit Barzahlung überhaupt Platz greift, mit Gold zu zahlen genötigt sein, während im innern Verkehr vorwiegend Silber benutzt wird. Mittelbar kann die Silberentwertung allerdings auch in Goldwährungsländern sich fühlbar machen. Die Silberentwertung bewirkt, daß alle Kapitalanlagen in Papieren, die in Silber zahlbar sind, stark entwertet werden und den Besitzern Verlust bringen, und daß neue Kapitalanlagen in Silberländern erschwert sind. Die Ausfuhr aus Silberländern wird steigen, die Einfuhr dagegen wird gehemmt werden. Der Kaufmann des Silberlandes kann billiger liefern, weil er auf dem Weltmarkt für dieselbe Goldmenge mehr Silber als früher erhält, das er im Innern des Landes annähernd zum gesetzlichen, also höhern Wert zur Bezahlung von Waren und Löhnen benutzen kann. Dadurch kann ein Sinken der Preise in den Ländern mit höherwertigem Geld und eine Erhöhung des Tauschwertes des letztern herbeigeführt werden, was allerdings wieder die Tendenz hervorruft, auch die Ausfuhr aus Ländern mit höherwertigem Geld in solche mit minderwertigem zu steigern. Jedenfalls werden dadurch Kursschwankungen und ungesunde Spekulationen gefördert und das Risiko des internationalen Handels vermehrt. Die Aufnahme von Anleihen in Ländern mit höherwertigem Gelde wird, falls die Zinsen in der Währung dieses Landes gezahlt werden müssen, erschwert, die Einfuhr von Kapital aus solchen Ländern gehemmt. In welchem Maße sich diese Wirkungen äußern, hängt allerdings nicht von der Stärke der Wertverschiebung allein, sondern auch von andern begleitenden Umständen ab; aber sie sind stets vorhanden, auch wenn sie sich nicht immer klar erkennen lassen.

Um den verschiedenen aus der Silberentwertung namentlich für Doppelwährungsländer entspringenden Mißständen abzuhelfen, wurde in der neuern Zeit vorgeschlagen, die Doppelwährung auf dem Wege internationaler Verträge in allen oder doch den Hauptkulturländern einzuführen. Durch diese vertragsmäßige Doppelwährung (s. d.), Bimetallismus genannt, soll das Preisverhältnis der edlen Metalle zueinander zu einem unveränderlichen gestaltet werden. Wenn überall Gold und Silber im festen Preisverhältnis (z. B. 1: 15,5) ausgeprägt würden, dann könne durch Ausfuhr, Umschmelzung und Umprägung je des teuerern Metalls nicht mehr ein Gewinn wie heute erzielt werden. Bringe man z. B. 15,5 kg Silber nach Frankreich, tausche dafür 1 kg Gold ein, um das Gold in einem andern Lande gegen in Frankreich einzuführendes Silber umzusetzen, so werde man überall 15,5 kg Silber erhalten und büße dabei die Kosten für Versendung und Umprägung ein. Allerdings könnte der Bedarf an edlen Metallen für technische und Münzzwecke einen Einfluß auf die Preisgestaltung ausüben. Doch sei diesem Bedarf gegenüber derjenige für Münzzwecke in dem Maße überwiegend, daß der letztere den Ausschlag gebe. Der Verwirklichung des Bimetallismus steht zunächst im Wege, daß überhaupt keine Aussicht auf eine dauernde internationale Münzeinigung vorhanden ist. Würde, was gerade erstrebt wird, der Silberpreis durch den Bimetallismus wieder gehoben werden, so würden die Länder, die verhältnismäßig große Mengen an Silber besitzen und erzeugen, zunächst gewinnen, so insbes. Frankreich und Nordamerika, in welch letzterm Lande die Bewegung zugunsten des Bimetallismus wegen der dort vorhandenen Silberbergwerke die mächtigste Stütze fand. Anders liegt die Sache in mehreren Ländern der Goldwährung, insbes. in England, auf dessen Beitritt nicht zu hoffen ist. Wollte ein einzelnes Land zur Doppelwährung übergehen, so würde dies zur Folge haben, daß dasselbe sofort von den billigern Metallen überschwemmt würde. Denn es ist als eine wesentliche Forderung für Doppelwährung und Bimetallismus aufgestellt worden, daß Privaten edles Metall in unbeschränkter Menge in Münzen umgeprägt würde. Eine weitere Schwierigkeit bestünde in der Bestimmung des Preisverhältnisses, in dem Gold und Silber ausgeprägt werden sollen. Dasjenige des lateinischen Münzbundes (1: 15,5) ist nicht mehr anzunehmen, weil der Silberpreis um mehr als das Doppelte gesunken ist. Übrigens sind die Aussichten für den Bimetallismus in den letztern Jahren schon deshalb sehr gering geworden, weil, wie die folgende Zusammenstellung zeigt, die Goldwährung immer mehr Länder erobert hat, was durch die starke Goldproduktion der jüngsten Zeit sehr erleichtert worden ist.

Der Zustand der W. in den wichtigsten Ländern ist zurzeit der folgende: In England besteht die Goldwährung, gesetzlich eingeführt seit 1816, nachdem sie sich infolge zu hoher Tarifierung des Goldes bei der Ausmünzung und dadurch veranlaßter Silberausfuhr hier tatsächlich schon früher ausgebildet hatte. Dann besteht sie in Australien, Malta, Kapland, Natal, Kanada, Portugal, Chile, Brasilien, Persien. Sie wurde eingeführt an Stelle der Silberwährung im Deutschen Reich durch Gesetze von 1871, bez. 1873 und wird hier bis 1910 rein durchgeführt sein, in Skandinavien und Dänemark auf Grund von 1872, 1873 und 1875 abgeschlossenen Verträgen. In den Niederlanden und in den niederländischen Kolonien bestand seit 1816 die Doppelwährung, 1847 wurden die Goldmünzen eingezogen und demonetisiert, so daß infolgedessen sich eine reine Silberwährung ausbildete, während seit 1874 wieder die Silberausprägung eingestellt wurde. Durch Gesetz vom 2. Aug. 1892 wurde die Goldwährung in Österreich-Ungarn an Stelle der bis dahin rechtlich bestehenden Silberwährung eingeführt. Die Vereinigten Staaten von Nordamerika führten 1792 gesetzlich die Doppelwährung ein, zuletzt mit einem Preisverhältnis von 1: 15,988. 1866 wurde die Annahme der Goldwährung beschlossen, 1873 der Golddollar zur Münzeinheit erklärt; die Silberprägung sollte nur für Scheidemünzen stattfinden, während sonst den Privaten[315] die Ausprägung der Tradedollars (Handelsmünze für den Verkehr mit Ostasien) gestattet wurde. Infolge der Agitation der Silberpartei wurde 1878 die Blandbill (s. d.), 1890 die Windom- oder Shermanbill (s. Windombill) erlassen, wodurch der Silbergeldumlauf wieder erheblich vermehrt wurde, indem auf Grund des letztern Gesetzes allein seitens des Staatsschatzes für 168,6 Mill. Unzen Silber angekauft wurden; aber auch dieses Gesetz wurde 1893 widerrufen. Durch Gesetz vom 14. März 1900 scheinen die Vereinigten Staaten endgültig zur Goldwährung mit dem Golddollar als Einheit übergegangen zu sein. Rußland hat faktisch Papierwährung (Kreditrubel); rechtlich hatte es seit 1885 die hinkende Doppelwährung, da die Prägung von Silberrubeln sistiert war, ist aber durch Gesetz vom 19. Juni 1899 gleichfalls zur Goldwährung übergegangen. Endlich haben auch Japan (Gesetz vom 29. März 1897), Peru, Ecuador, Indien und Mexiko gesetzlich die Goldwährung angenommen. Die Silberwährung besteht nur noch in China. Die Doppelwährung besteht gesetzlich in den Ländern der Lateinischen Münzkonvention, in Spanien, Rumänien, Serbien und Bulgarien. Es muß aber beachtet werden, daß die tatsächlichen Währungszustände den gesetzlichen nur in seltenen Fällen durchaus entsprechen; die meisten Länder befinden sich im Zustande der hinkenden W. So ist z. B. in Frankreich seit Einstellung der Silberprägung die Goldmünze das Währungsgeld. Die silbernen Fünffrankenstücke sind zwar Kurantmünze, aber nicht frei prägbar. Die Banknoten sind nach dem Belieben der Bank in Gold oder Fünffrankenstücken einlösbar, aber für Gold ist ein Aufgeld zu bezahlen. In den Vereinigten Staaten ist zwar durch das eben erwähnte Gesetz vom 14. März 1900 die Goldwährung mit dem Golddollar mit 23,22 Grain = 1,505 g Goldgehalt als Standardwerteinheit eingeführt, die Rechte des Silberdollars und des Papiergeldes als gesetzlichen Zahlungsmittels aber dadurch nicht geschmälert. In Österreich sind neben dem 20-Kronenstück mit 6,067 g Feingewicht und dem 10-Kronenstück die Silbergulden und die Banknoten mit Zwangskurs gesetzliche Zahlmittel. Ähnliche Verhältnisse herrschen in Rußland, Japan und andern Ländern.

Aus der reichhaltigen Literatur vgl. Soetbeer, Die hauptsächlichsten Probleme der Währungsfrage (Jena 1800) und Materialien zur Erläuterung und Beurteilung der Edelmetallverhältnisse und der Währungsfrage (Berl. 1885); J. Meyer, Zur Währungsfrage (das. 1880); L. Bamberger, Münzreform und Bankwesen (das. 1880); Bueck, Beiträge zur Währungsfrage (Düsseld. 1881); Kleser, Geld und W. (Berl. 1881) und Die deutsche W. und ihre Gegner (Köln 1883); Haupt, Währungspolitik und Münzstatistik (Berl. 1884) und Histoire monétaire de notre temps (Par. 1886); Benzi, Monetaria (Rom 1886), Gibbs und Grenfell, The bi-metallic controversy (Lond. 1886); Laughlin, History of bimetallism in the United States (New York 1886); Arendt, Der Währungsstreit in Deutschland (Berl. 1886), Leitfaden der Währungsfrage (18. Aufl., das. 1898) und Die Silberenquete (das. 1894); Barbour, Theory of bimetallism (Lond. 1886); Horton, The silver pound and England's monetary policy since the restoration etc. (New York 1887); Boissevain, Le problème monétaire et sa solution (Par. und Amsterd. 1891); v. d. Borght, Geld, Kredit und W. (Aachen 1894); Cohnstädt, Goldwährung und Bimetallismus (2. Aufl., Berl. 1893); Lehr, Die Währungsfrage (das. 1893); A. Wagner, Die neueste Silberkrisis und unser Münzwesen (2. Aufl., das. 1894); »Wissenschaftliche Gutachten über die Währungsfrage« (von Lexis, Scharling, Kleinwächter, Conrad, Schäffle, Herm. Schmidt, das. 1893); »Währungsbibliothek« (hrsg. vom Verein zum Schutz der deutschen Goldwährung, Stuttg. 1895–98,9 Hefte); Ellstätter, Indiens Silberwährung (das. 1894); Bothe, Die indische Währungsreform seit 1893 (das. 1904); Prager, Die Währungsfrage in den Vereinigten Staaten (das. 1897); Kalkmann, Englands Übergang zur Goldwährung (Straßb. 1893); Spitzmüller, Die österreichisch-ungarische Währungsreform (Wien 1902); Helfferich, Die Reform des deutschen Geldwesens nach der Gründung des Reiches (Leipz. 1898, 2 Bde.) und Geld und Banken (das. 1903, 2 Tle.); Knapp, Die staatliche Theorie des Geldes (das. 1905); Stillich, Geld- und Bankwesen (Berl. 1907); Obst, Geld-, Bank- und Börsenwesen (4. Aufl., Leipz. 1907).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 313-316.
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