[505] Eisenbahnabfertigungsvorschriften, Vorschriften, die im Anschluß an die Verkehrsordnung das Verfahren bei Abfertigung von Personen und Sachen, also den innern Abfertigungs- und Kassen dienst, das Buchungsverfahren u. dgl. m., regeln, mithin ausschließlich für die Eisenbahnbediensteten bestimmt sind und Geltung haben.