[525] Eisenbahnfahrtunterbrechungen werden in Deutschland und Österreich-Ungarn bei einfachen Fahrkarten in der Weise gestattet, daß der Reisende auf einer Zwischenstation aussteigen darf, um mit einem am nämlichen oder am nächstfolgenden Tage nach der Bestimmungsstation abgehenden Zuge weiterzureisen. Rückfahrkarten berechtigen zu je einmaliger Fahrtunterbrechung auf dem Hin- und dem Rückweg und zur beliebigen Fortsetzung der Fahrt[525] innerhalb der Gültigkeitsdauer. Sofort nach Verlassen des Zuges ist die Fahrkarte vom diensthabenden Stationsbeamten mit Gültigkeitsvermerk zu versehen. Fahrscheinhefte berechtigen zur beliebigen Unterbrechung der Fahrt auf den dafür ausdrücklich vorgesehenen Stationen und zur beliebigen Weiterfahrt innerhalb der Gültigkeitsdauer. E. auf andern Stationen sind nur in beschränktem Umfang zulässig, der sich aus dem Ausdruck ergibt. Nach ordnungsmäßiger Bescheinigung der Fahrtunterbrechung kann die Weiterfahrt (auch bei einfachen und Rückfahrkarten) innerhalb der vorstehenden Fristen auch von einer andern, der Zielstation nähern Station derselben Eisenbahnstrecke aus angetreten werden.