[525] Eisenbahnfahrpreiserstattung, Rückvergütung des Preises oder eines Teils davon für eine nicht oder nur teilweise benutzte Fahrkarte (Fahrschein), wird von den Eisenbahnverwaltungen teils auf Grund verpflichtender Bestimmungen, teils aus Billigkeitsrücksichten gewährt. Gelöste und noch nicht entwertete Fahrkarten werden meist von den Ausgabestellen ohne weiteres zurückgenommen; eine Verpflichtung besteht nur zum Umtausch gegen Fahrkarten höherer oder niederer Klassen oder nach einer andern Station. Eine E. auf entwertete Fahrtausweise erfolgt meistens nur auf schriftlichen Antrag bei der zuständigen Eisenbahnbehörde, in Preußen unter Anrechnung einer Schreibgebühr von 1 Mk. für jede Fahrkarte. Auf eine zur Rückfahrt nicht benutzte Rückfahrkarte wird gewöhnlich der Unterschied zwischen dem dafür gezahlten und dem Preise der einfachen (Hin-) Fahrt erstattet, wenn die Nichtbenutzung glaubhaft (durch eine Bescheinigung des diensthabenden Beamten der Station, wo die weitere Ausnutzung aufgehoben wird) nachgewiesen wird. Das Fehlen des Koupierzeichens für eine Fahrt gilt nicht ohne weiteres als Nachweis für ihren Ausfall. Auf ein nicht ausgenutztes Rundreise- oder zusammenstellbares Fahrscheinheft wird in der Regel eine E. nur so weit gewährt, als der normale Fahrpreis für die befahrenen Strecken geringer ist als der Gesamtpreis des Fahrscheinheftes. Anträge auf E. sind an die der Ausgabestelle der betreffenden Fahrtausweise vorgesetzte Verkehrsinspektion, Betriebsdirektion etc. (s. Eisenbahnbehörden) zu richten.