[761] Empfangsbedürftige Erklärungen sind Erklärungen, von denen das Gesetz vorschreibt oder voraussetzt, daß sie einem andern gegenüber abzugeben sind (§ 130 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Derartige Erklärungen braucht der andre Teil nur zu empfangen, nicht aber sich auch seinerseits dazu zu äußern. Dieselben sind wirksam, wenn sie dem andern zugegangen sind, gleichviel ob durch Wort (Telephon) oder Schrift. Hierher gehören die Kündigung, die Anfechtung, der Schenkungswiderruf, die Mahnung etc. Hiervon sind zu unterscheiden die annahmebedürftigen Erklärungen, die zu ihrer Wirksamkeit erfordern, daß derjenige, dem sie zugehen, sein Einverständnis mit ihr erklärt. Hierher gehören alle zweiseitigen Rechtsgeschäfte, wie Kauf, Darlehen etc.