[761] Empfängniszeit ist die Zeit der Entwickelung einer menschlichen Leibesfrucht im Mutterleibe (s. Embryo). Das Bürgerliche Gesetzbuch läßt in § 1592 als E. die Zeit von dem 181. bis zu dem 302. Tage vor dem Tage der Geburt des Kindes gelten, und zwar unter Einrechnung dieser beiden Tage. Da jedoch der medizinischen Wissenschaft eine Reihe von Fällen bekannt sind, in denen die E. eine längere war, läßt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 1592, Abs. 2, falls besondere Umstände, wie abnorme Größe, unanzweifelbare Ehrbarkeit der Frau dafür sprechen, auch einen längern Zeitraum als 302 Tage zu (s. auch Eheliche Abstammung). Vgl. Winckel, Über die Dauer der Schwangerschaft (»Deutsche Klinik«, Bd. 9, S. 1 ff.).