Entail

[829] Entail (engl., spr. -tēl), in England die Verfügung über den letzten Erben hinaus. Jeder Grundbesitzer kann sein Grundeigentum an Leute, die bei seinen Lebzeiten schon geboren sind, und noch auf 21 Jahre nach dem Tode des letzten Erben an noch ungeborne Erben vermachen. Der jeweilige Inhaber eines solchen Gutes (tenant in tail) kann es nicht veräußern. Durch Wiederholung solcher Bestimmungen entsteht eine Art Fideikommiß. Da diese Entails Eigentumsübertragungen, länger dauernde Verpachtungen und die Vornahme nützlicher Verbesserungen erschwerten, so verlangte man deren Reform, die den jeweiligen Inhaber des Bodens mit weiter gehenden Befugnissen ausstatte und das Verfahren der Güterübertragung vereinfache. Die Settled Land Act von 1882 beseitigte die Unveräußerlichkeit von Gütern, doch bleibt bei Familienstiftungen der den Kuratoren zu überliefernde und in Wertpapieren oder in andern Gütern anzulegende Erlös stiftungsmäßig gebunden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 829.
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