[843] Entweihung, im allgemeinen soviel wie Entheiligung (s. d.), im speziellen kirchenrechtlichen Sinne mit Beziehung auf Kirchen, Altäre etc. Die E., der Gegensatz der Weihe oder Konsekration, wird wieder aufgehoben durch die sogen. Rekonziliation. S. Kirchenschändung.