Entwendung

[843] Entwendung ist die Aneignung einer fremden beweglichen Sache. Der Ausdruck umfaßt sowohl das Wegnehmen aus fremdem Gewahrsam, also den Diebstahl (s. d.), als auch die Aneignung einer im Gewahrsam des Täters befindlichen Sache, also die Unterschlagung (s. d.). In diesem Sinne wird das Wort z. B. in § 370, Ziffer 5, des deutschen Strafgesetzbuches gebraucht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 843.
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