Erblande

[890] Erblande (Erbstaaten), diejenigen Länder, über die ein Fürst kraft Erbrechts regiert, im Gegensatz zu den hinzueroberten oder auf sonstige Weise hinzugekommenen Ländern. Im frühern Deutschen Reich waren E. diejenigen Länder des Kaisers, die dieser als Reichsfürst erblich besaß, im Gegensatz zu dem übrigen Deutschland, dessen Oberhaupt er als erwählter Kaiser war. Heutzutage versteht man unter Erblanden vorzugsweise diejenigen Länder, die sich schon von alters her im Besitz der Dynastie befinden, im Gegensatz zu den nachmals, z. B. durch Staatsverträge an das betreffende Fürstenhaus gekommenen. So wurden in Österreich die deutschen Länder im Gegensatz zu Italien und Ungarn als E. bezeichnet, und im Königreich Sachsen spricht man noch jetzt von den Erblanden, denen die Oberlausitz, als später angefallen, gegenübergestellt wird.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 890.
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