[816] Staatsvertrag (Übereinkommen, Konvention), das zwischen zwei oder mehreren Staaten getroffene Übereinkommen. In konstitutionellen Staaten ist zum Abschluß von Staatsverträgen, soweit dieselben den Wirkungskreis der Volksvertretung berühren, in der Regel deren Zustimmung erforderlich. Nach der deutschen Reichsverfassung bedürfen die Verträge über Gegenstände, die in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, zum Abschluß der Zustimmung des Bundesrats und zur Gültigkeit der Genehmigung des Reichstags; ihr Abschluß dagegen erfolgt namens des Reiches durch den Kaiser. Für die Einzelstaaten ist seit der Gründung des Deutschen Reiches das Recht, Staatsverträge abzuschließen zwar nicht aufgehoben, aber ganz erheblich eingeschränkt. Das Deutsche Reich hat seit seinem Bestehen eine große Anzahl von Staatsverträgen abgeschlossen, die zum Teil mit einer Reihe von außerdeutschen Staaten eingegangen wurden und als Vorläufer einer Kodifikation des Völkerrechts gelten können. Hierher gehören insonderheit die Meterkonvention vom 20. Mai 1875, die Reblauskonvention vom 3. Mai 1881, das Übereinkommen zum Schutz der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884, die Berner Literaturkonvention vom 9. Sept. 1886, die Antisklavereikonferenz vom 2. Juli 1890, Übereinkommen betreffend den internationalen Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Okt. 1890, das Choleraübereinkommen vom 15. April 1893, die Pestkonvention vom 19. März 1897, die Vogelschutzkonvention vom 19. März 1902, Übereinkommen bezüglich des Mädchenhandels vom 18. Mai 1904, ferner liegen seit 1906 vor Entwürfe über einen S. bezüglich Funkentelegraphie und über Arbeiterschutzgesetzgebung. Vgl. E. Meier, Über den Abschluß von Staatsverträgen (Leipz. 1874); Jellinek, Die rechtliche Natur der Staatenverträge (Wien 1880).