Erbverbrüderung

[899] Erbverbrüderung (Konfraternität, Pactum confraternitatis), besondere Art des Erbeinsetzungsvertrags, wodurch eine Familie von hohem Adel oder eine einzelne Linie einer solchen für den Fall ihres gänzlichen Aussterbens oder doch ihres Aussterbens im Mannesstamm einer andern Familie von hohem Adel oder ihrer Linie das Erbrecht (regelmäßig gegenseitig) zusichert. Die früher errichteten Erbverbrüderungen wurden bei Auflösung des Reiches (1806) als rechtsbeständig anerkannt, sofern sie nicht bereits in Wirksamkeit getreten waren. Soweit diese Verträge bezüglich die Staatssukzession betreffen, sind es Staatsverträge und unterliegen dem Verfassungsrecht der betreffenden Staaten. Die Möglichkeit von Erbverbrüderungen besteht auch jetzt noch für die deutschen souveränen Häuser (Art. 57 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) und ist z. B. in der bayrischen Verfassungsurkunde ausdrücklich vorgesehen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 899.
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