[75] Ersatzleistung durch die Post findet statt nach dem Postgesetz vom 28. Okt. 1871 bei Sendungen mit Wertangabe und gewöhnlichen Paketen einschließlich Reisegepäcks in Höhe des gemeinen Wertes der verlornen, beschädigten oder durch Verzögerung verdorbenen Sache, bei gewöhnlichen Paketen jedoch nicht mehr als 3 Mk. für jedes Pfund der ganzen Sendung, für verlorne Einschreibpakete mindestens 42 Mk., für sonstige Einschreibsendungen s. Einschreiben, für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge sowie für die Kur- etc. Kosten eines körperlich beschädigten Postreisenden. Die E. für die mittels Nachnahme oder Postauftrags einzuziehenden Beträge richtet sich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Postordnung, für Sendungen nach dem Ausland sind, falls keine abweichenden internationalen Vertragsbestimmungen bestehen, die Grundsätze für den innern Verkehr anzuwenden. In Österreich-Ungarn erfolgt die E. für Sendungen mit Wertangabe im wesentlichen wie in Deutschland. In Österreich werden bei gewöhnlichen Paketen höchstens 4 Kronen, in Ungarn höchstens 5 Kronen für jedes Kilogramm ersetzt, in Ungarn bei Paketen bis 3 kg höchstens 15 Kronen und bis 5 kg höchstens 25 Kronen. Der Anspruch auf E. ist vom Absender geltend zu machen.