[198] Eventualbeschwerde oder eventuelle Beschwerde heißt die (vorsorglich eingelegte) Beschwerde gegen eine noch nicht ergangene, aber erwartete gerichtliche Entscheidung. Eine solche ist nach der deutschen Zivilprozeßordnung im allgemeinen nicht gestattet. Nach § 577, Abs. 4, ist sie aber dann zulässig. wenn die Änderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Gerichtsschreibers gemäß § 576 bei dem Prozeßgerichte nachgesucht wird und gegen dessen Entscheidung sofortige Beschwerde stattfindet. In einem solchen Falle gilt das bei dem Prozeßgericht einzureichende Gesuch um Abhilfe zugleich als eine vorsorgliche Einlegung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Gesuchs.