[198] Eventuelle Anschließung heißt die Anschließung (s.d.), die nur bedingungsweise oder für einen bestimmten, noch nicht eingetretenen Fall erfolgt. Eine solche e. A. gilt nach der deutschen Zivilprozeßordnung als zulässig, obgleich die bedingte oder eventuelle Erhebung einer Klage oder einer derartigen Einlegung unstatthaft ist, weil es eine bedingte Rechtshängigkeit (s.d.) nicht gibt.
Meyers-1905: Anschließung