Anschließung

[558] Anschließung (früher Adhäsion), in der Rechtssprache die gerichtliche Erklärung, einer von einem andern bereits vorgenommenen Prozeßhandlung beitreten zu wollen. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 521 ff. u. 556) darf sich der Berufungsbeklagte der von dem Berufungskläger eingelegten Berufung, auch wenn er darauf verzichtet hat oder die Berufungsfrist abgelaufen ist, anschließen, d.h. auch seinerseits Abänderungen des Urteils zum Nachteil des Berufungsklägers beantragen. Die A. verliert regelmäßig ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. Ist die A. innerhalb der Berufungsfrist erfolgt, so wird sie aber so angesehen, als habe der Berufungsbeklagte selbständig Berufung eingelegt. Dasselbe gilt bezüglich der Revision. Die A. wird auch Anschlußberufung oder Anschlußrevision (Anschlußverfahren) genannt, obgleich sie kein eigentliches Rechtsmittel ist. Auch im Strafprozeß gibt es eine A., indem sich der Verletzte an die öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft anschließen darf.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 558.
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