[308] Familienschluß, ein dem preußischen Rechte der Familienstiftung (s.d.) eigentümlicher Ausdruck für einen unter Zustimmung und Genehmigung des zuständigen Gerichts in Ansehung eines Familienfideikommisses, einer Familienstiftung oder eines Lehens von seiten der Familienmitglieder gefaßten Beschluß über Abänderung der Stiftungsurkunden oder gänzliche oder teilweise Aufhebung der Stiftung selbst.