[379] Fehlergrenze, der Spielraum, innerhalb dessen Maße, Münzen, Gewichte, Wagen, öffentliche Vermessungen etc. von der vorgeschriebenen Größe, der absoluten Genauigkeit abweichen dürfen, ohne beanstandet zu werden. Die F. wird gesetzlich festgestellt unter anderm durch die Eichordnung, das Münzgesetz etc. S. auch Näherungswert. Vgl. Baumann, F. der eichpflichtigen Gegenstände (Berl. 1887).