Beistand

[576] Beistand, im allgemeinen derjenige, der einem andern in einer Rechtsangelegenheit helfend und fördernd zur Seite steht (vgl. auch Rechtsanwalt). Sodann heißt auch B., wer einer Mutter vom Vormundschaftsgericht als Gehilfe zur Ausübung der elterlichen Gewalt nach § 1687 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt ist. Eine besondere Art des Beistandes im Strafverfahren ist der Verteidiger. Wer nicht etwa ausnahmsweise statt eines Rechtsanwalts als Verteidiger bestellt oder zugelassen ward, ist zur Beistandschaft nach der deutschen Strafprozeßordnung, § 149 u. 138, nur berechtigt, wenn er gesetzlicher Vertreter des oder der Angeklagten oder Ehemann der Angeklagten ist. Beistände im Sinne des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Personen, die ein bei einem Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit Beteiligter zu seiner Hilfe mitbringt. Das Mitbringen solcher Beistände vor Gericht ist nach § 13 jenes Gesetzes stets gestattet. Unter diesen Beiständen sind hier also nicht Beistände im technischen Sinne der Zivilprozeßordnung (§ 90) zu verstehen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 576.
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