Finderrecht

[575] Finderrecht (Fundrecht), im Bergbauwesen das Vorrecht desjenigen, der zuerst die Existenz eines dem Bergrecht unterliegenden Minerals auf seinen natürlichen Ablagerungen entdeckt hat (s. Bergrecht, S. 680). Übrigens versteht man unter F. auch die Rechtsgrundsätze, die in Ansehung des Findens verlorner Sachen gelten (s. Eigentum, S. 444, und Fund).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 575.
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