Freibleibend

[55] Freibleibend, ohne Verbindlichkeit, ohne Obligo, eine Klausel, welche die Haftung ablehnt, dem Offerenten eines Geschäfts völlige Freiheit des Handelns sichert, insbes. den Vorbehalt, daß die angebotene Ware bei Eingang der Bestellung noch frei, d. h. nicht schon an einen Dritten verkauft sei.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 55.
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