[224] Furtum (lat.), Diebstahl (s.d.). Im römischen Recht war von besonderer Bedeutung der Unterschied zwischen F. manifestum und F. nee manifestum, d. h. zwischen F., bei dem der Täter ertappt wurde, und jenem, bei dem dies nicht der Fall war; wegen des erstern konnte der Geschädigte vom Täter als Strafe das Vierfache, wegen des letztern das Zweifache des Sachwertes verlangen. Die darauf gerichtete Klage hieß actio furti; daneben stand dem verletzten Eigentümer noch die condictio furtiva, d. h. eine Klage auf Herausgabe, bez. Schadenersatz zu.