[267] Galgen (althochd. galgo, ursprünglich soviel wie Baumast), Vorrichtung zur Vollziehung der Todesstrafe mittels des Henkens, besteht eigentlich aus zwei aufrecht stehenden Pfosten und einem Querholz darüber, bisweilen auch aus drei Pfosten mit Querhölzern oder aus einem Pfosten, in den ein Querholz rechtwinklig eingelassen ist (Knie-, Schnell-, Soldaten-, Wippgalgen). Die G. befanden sich früher meist außerhalb der bewohnten Orte auf hohen Punkten (Galgenberg). Da die Errichtung oder Ausbesserung eines Galgens anrüchig machte, so pflegten dazu alle Bauhandwerke des Distrikts, für den der G. errichtet werden sollte, versammelt zu werden. Der Richter reichte dann den ersten Stein für den Unterbau und behaute das zum G. bestimmte Holz, worauf alle Handwerke zusammen die Arbeit vollendeten, wenn nicht hierzu bloß einige Personen durch das Los bestimmt wurden. G., die mit einer kreisförmigen Untermauerung versehen waren, auf der die Pfeiler mit den Querbalken standen, hießen Hochgericht. Sie galten zugleich als das Wahrzeichen der hochnotpeinlichen Gerichtsbarkeit des betreffenden Gerichtsherrn. Die Exekution an dem armen Sünder wurde so vollzogen, daß er mit dem Henker auf einer Leiter zu einem der Querhölzer emporsteigen mußte, um an letzterm aufgeknüpft, dann aber durch Wegziehen der Leiter vom Leben zum Tode gebracht zu werden. In Deutschland wurde die Hinrichtung durch den Strang zuerst in Schleswig-Holstein 1771 abgeschafft und ist heute nur noch-als Todesstrafe in England und Amerika sowie in Österreich und Rußland üblich. Dort wird in jedem einzelnen Fall eine besondere Bretterbühne aufgeschlagen. Der Verbrecher steht mit der Schlinge um den Hals auf einer Falltür und wird dadurch, daß sich diese Tür nach unten öffnet, erhängt.