[417] Gebrechen sind körperliche Fehler oder Mängel, durch die der Mensch in dem gewöhnlichen Gebrauch seiner Körperkräfte mehr oder weniger behindert wird; im Rechtswesen heißt G. jedes körperliche Übel, z. B. Taubheit, Blindheit, insofern es auf die Handlungsfähigkeit einer Person von Einfluß ist. Nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuches können Gebrechliche (d. h. Personen, die wegen geistiger oder körperlicher G. ihre Angelegenheiten oder einen Teil derselben nicht besorgen können) mit ihrer Zustimmung einen Pfleger (s.d.) erhalten. Sittliches G., soviel wie Sünde, Laster.