[467] Gehilfe, im weitern Sinne Bezeichnung aller in einer Unternehmung vom Unternehmer bezahlten Hilfspersonen, die nicht Geschäftsleiter sind, und die je nach der Art der Unternehmung in Gewerbs-, Handlungsgehilfen (s.d.) etc. zerfallen, im engern Sinne nach der deutschen Gewerbeordnung gewerbliche Arbeiter, die weder als Lehrlinge noch lediglich als Fabrikarbeiter anzusehen sind. Der Unterschied zwischen Gesellen (s.d.) und Gehilfen könnte darin gefunden werden, daß bei dem Gesellen stets eine technische Vorbildung (Lehre) vorausgesetzt wird, bei dem Gehilfen nicht. Die Verhältnisse der Gehilfen sind in der Gewerbeordnung, § 121ff., geregelt. In der österreichischen Gewerbeordnung wurden (Gesetze vom 20. Dez. 1859 und vom 15. März 1883) unter Gehilfen (§ 73) Handlungsdiener, Gesellen und Fabrikarbeiter und die in gleichen Dienstverhältnissen stehenden weiblichen Hilfsarbeiter verstanden; die Novelle vom 8. März 1885 bezeichnet als Hilfsarbeiter alle Arbeitspersonen, die bei Gewerbsunternehmungen in regelmäßiger Beschäftigung stehen, ohne Unterschied des Alters und Geschlechts, und scheidet bei diesen als Gehilfen die Handlungsgehilfen, Gesellen, Kellner, Kutscher bei Fuhrwerken u. dgl. von Fabrikarbeitern, Lehrlingen und andern Arbeitspersonen zu untergeordneten Hilfsdiensten. Über G. und Gehilfenschaft in strafrechtlicher Beziehung s. Teilnahme.