[533] Gemeindewahlen nennt man diejenigen Wahlen, die entweder direkt und unmittelbar durch die wahlberechtigten Gemeindebürger oder indirekt, bez. mittelbar durch die Gemeindebevollmächtigten und die Gemeindeausschüsse, bez. durch die beiden städtischen Kollegien vorgenommen werden und deren Zweck die Erwählung von Personen zu Gemeindeämtern ist. Die Wahlstimmberechtigung haben alle Gemeindebürger, d. h. alle diejenigen männlichen Bewohner einer Gemeinde, die in ihr das Bürgerrecht besitzen. Ausgeschlossen sind für gewöhnlich nur die nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sich Befindlichen, sowie die wegen schwerer Verbrechen Verurteilten. Wählbar sind für gewöhnlich nur selbständige Gemeindebürger, die ein gewisses Alter, meist 25 Jahre, erreicht haben, in der betreffenden Gemeinde wohnen, dortselbst ihrer Steuerpflicht genügen und gegen die kein Ausschließungsgrund vorliegt. Ihre gesetzliche Regelung haben die G. in den Gemeindeordnungen der einzelnen Bundesstaaten gefunden. Vgl. auch Gemeinde.