Bürgerrecht

[627] Bürgerrecht (lat. Civitas), der Inbegriff derjenigen Befugnisse, die dem Bürger als solchem zustehen. Nach der Gewerbeordnung (§ 13) ist für den Gewerbebetrieb das B. nicht mehr notwendig. Ebenso darf von einem Gewerbtreibenden, wenn er nach drei Jahren auf Grund der Gemeindeverfassung das B. erwerben will, kein Bürgerrechtsgeld mehr gefordert werden. Man unterscheidet Staatsbürgerrecht (s. Untertan) und Gemeindebürgerrecht (s. Bürger, S. 620). Im Deutschen Reiche spricht man auch von einem Reichsbürgerrecht im Gegensatze zu dem B. der einzelnen Bundesstaaten (s. Reichsangehörigkeit, deutsche), gleichwie in der Schweiz zwischen dem Schweizer B., das allen Angehörigen der Eidgenossenschaft zusteht, und dem Kantonsbürgerrecht, in den Vereinigten Staaten zwischen Unions- und Staatsbürgerrecht unterschieden wird. Auch die Bestimmungen über die rechtliche Stellung des Bürgers bezeichnet man als B. (im objektiven Sinne). Im alten Rom war der Gegensatz zwischen B. (jus civile) und dem allgemeinen Recht (jus gentium) privatrechtlich von großer Bedeutung (s. Römisches Recht).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 627.
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