[641] Gerichtsoffizier, nach der deutschen Militärstrafgerichtsordnung das Hilfsorgan des Gerichtsherrn der niedern, also standgerichtlichen Militärstrafgerichtsbarkeit, wird von ihm aus der Zahl der Subalternoffiziere auf bestimmte oder unbestimmte Zeit bestellt und als Untersuchungsführer (s.d.) und Vertreter der Anklage in der Hauptverhandlung verwendet (s. Militärstrafgerichtsbarkeit). Als G. darf außer im Feld und an Bord nur bestellt werden, wer seit mindestens 1 Jahr dem Heer oder der Marine angehört. Vor Antritt des Amtes wird er vom Gerichtsherrn vereidigt.