Geschäftsübernahme

[677] Geschäftsübernahme, Übernahme und Fortführung eines Geschäfts durch einen Dritten. Das Deutsche Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 hat die Haftung des Übernehmers positiv geregelt. Hierbei und zwei Hauptfälle zu scheiden: 1) Erwerb durch Rechtsgeschäft unter Lebenden. a) bei Fortführung des Geschäfts mit der Firma haftet der Erwerber ohne weiteres für alle frühern Geschäftsschulden. Eine abweichende Vereinbarung hat gegen Dritte nur Wirkung, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder aber dem Dritten mitgeteilt worden ist; b) wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber für die alten Geschäftsschulden nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt. Als solcher gilt die handelsübliche Bekanntmachung der Schuldenübernahme (a 25). 2) Erwerb durch Erbschaft. Die lediglich aus der Tatsache der Firmenfortführung (1 a) entspringende unbeschränkte Haftung tritt nicht ein, wenn der Erbe die Fortführung des Geschäfts binnen drei Monaten seit Kenntnis vom Erbanfall einstellt (§ 27). – Verwandte Fälle behandelt das Gesetz in den § 28 und 130. Hiernach bewirkt der Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns auch ohne Firmenfortführung Schuldenhaftung der »Gesellschaft« und damit der einzelnen Gesell scha ster, aber vorbehaltlich kund gemachter Gegenabrede. Der Eintritt in eine bestehende Handelsgesellschaft zieht gleichfalls auch ohne Firmenfortführung Schuldenhaftung nach sich, aber unter Ausschluß jeder Gegenvereinbarung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 677.
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