[740] Handelsregister (Handelsmatrikel) ist ein öffentliches, beim Amtsgericht geführtes Buch, in das die den Handel betreffenden Tatsachen eingetragen werden, deren Eintragung gesetzlich vorgeschrieben oder zugelassen ist. Die Organe des Handelsstandes, z. B. Handelskammern, sind verpflichtet, die Registergerichte (s. d.) behufs Verhütung unrichtiger Eintragungen und behufs Berichtigung und Vervollständigung des Handelsregisters zu unterstützen. Die gleiche Pflicht liegt den Notaren, Polizei- u. Gemeindebehörden, Gerichten etc. ob. Die Führung des Handelsregisters und die Eintragung in dasselbe ist für das ganze Deutsche Reich durch § 125 ff. des Reichsgesetzes freiwilliger Gerichtsbarkeit und § 8 des Handelsgesetzbuches einheitlich geregelt. Die Einsicht ist jedermann gestattet. Der Eintrag ist im »Reichsanzeiger« und in mindestens einem andern Blatte zu veröffentlichen. Alle Anmeldungen zum H. sind persönlich bei dem Gerichte zu machen oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Erfolgen kann die Anmeldung und Eintragung bei allen Gerichten, in deren Bezirk der Firmeninhaber eine Niederlassung hat, nur darf bei dem Gerichte die Zweigniederlassung erst eingetragen werden, wenn der Nachweis erbracht ist, daß die Hauptniederlassung bei dem Gericht ihres Sitzes eingetragen ist. Der Eintragung unterliegen alle gewerbliche Unternehmen, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern (§ 2 des Handelsgesetzbuches): Firmen von Zweigniederlassungen, Firma und Ort der Handelsniederlassung (s. d.), Änderungen der Firma oder ihrer Inhaber und Erlöschen der Firma, Erteilung und Erlöschen der Prokura (s. d.), offene Handelsgesellschaften (§ 106 ff.), Ausschluß eines Gesellschafters von der Vertretung (§ 125), Auflösung u. Fortsetzung der offenen Handelsgesellschaft, Benennung der Liquidatoren und Erlöschen dieser Gesellschaft. Zur Erzwingung der Eintragung steht dem Registergericht nach § 132139 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Recht zu, Ordnungsstrafen zu verhängen, deren Einzelbetrag 300 Mk. nicht übersteigen darf. Ist eine der eintragfpflichtigen Tatsachen nicht eingetragen und bekannt gemacht, so kann sie einem Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden, es sei denn, daß er sie ohnehin kannte (§ 15, Abs. 1). Ist dagegen eine registerpflichtige Tatsache eingetragen und bekannt gemacht, so muß sie jedermann gegen sich gelten lassen, wenn er nicht beweist, daß er sie nicht kannte, noch kennen konnte (§ 15, Abs. 2). Eine Reihe weiterer Bestimmungen über die Registerpflicht finden sich im Handelsgesetzbuch verstreut, soz. B. bezüglich der Schuldübernahme bei Erwerb eines Handelsgeschäfts (§ 25), bezüglich der Haftung des in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eintretenden Teilhabers (§ 28), über die Registerpflicht juristischer Personen (§ 33), von Kommanditgesellschaften (§ 162 u. 174), von Aktiengesellschaften (§ 195311), von Kommanditgesellschaften auf Aktien (§ 320, 323 ff., 330 u. 333) und außerdem im Genossenschaftsgesetz, § 10 ff., und in § 7 ff. des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. S. auch Registerwesen. Vgl. Cohn, Das Handels- und Genossenschaftsregister (2. Aufl., Berl. 1901); Kurtz, Das gerichtliche Registerwesen (das. 1901).