[596] Firma (v. ital. firmare, unterschreiben; ital. Ragione, Ditta, franz. Raison, engl. Firm, span. Firma comercial, holländ. und portug. Firma), der Name, unter dem der Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt sowie klagen und verklagt werden kann. Die Vorschriften über die F. finden auf Minderkaufleute (s. Kaufmann) keine An wendung (Handelsgesetzbuch, § 4). Man unterscheidet Sach- oder Realfirma, wenn sie vom Gegenstand des Unternehmens entlehnt ist; Namen- oder Personen firma, wenn sie durch den Namen des oder der Geschäftsinhaber gebildet ist; Liquidationsfirma, auch Stralzierungsfirma, d. h. die F. einer in Liquidation befindlichen Handelsgesellschaft. Was die[596] Form der F. betrifft, so steht das Handelsgesetzbuch auf dem Grundsatz der Firmenwahrheit, d. h. die, x. muß den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, ins bes. den Inhaber des Geschäfts bezeichnen. Dieser Grundsatz ist aber nur hinsichtlich der bei der Errichtung eines Geschäfts neugebildeten F. streng durchgeführt. Anders ist es mit der sogen. abgeleiteten F. Wechselt nämlich ein Geschäft den Inhaber, so kann der Übernehmer mit Zustimmung des bisherigen Inhabers oder dessen Erben die frühere F. mit oder ohne Nachfolgezusatz führen (§ 22). Ebenso kann eine Handelsgesellschaft die alte F. beibehalten, auch wenn diese infolge Ein- und Austritts von Gesellschaftern nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Der § 29 des Handelsgesetzbuches legt den Kaufleuten die Pflicht zur Anmeldung und Zeichnung der F., zur Anmeldung aller dieselbe betreffenden Änderungen und des Erlöschens der F. bei dem Registergericht (s.d.) auf (Grundsatz der Öffentlichkeit der F.). Um Verwechselungen vorzubeugen, hat das Handelsgesetzbuch den Grundsatz der Ausschließlichkeit der F. angenommen, d. h. jede F. muß sich von allem am gleichen Ort befindlichen deutlich unterscheiden (§ 30). Ebensowenig aber darf die einmal angenommene F. im Geschäftsverkehr willkürlich geändert oder für ein Geschäft eine doppelte F. geführt werden (Grundsatz der Einheit der F.). Gegen den unbefugten Gebrauch einer F. schützt das Gesetz durch das dem Registergericht gegebene Ordnungsstrafrecht (§ 37), durch eine Klage auf Unterlassung des weitern Gebrauchs der F., bez. auf Löschung derselben, durch Gewährung eines Schadensersatzanspruches (Bürgerliches Gesetzbuch, § 823ff.; Gesetz zum Schutze der Warenbezeichnungen, § 14; Wettbewerbgesetz, § 8); durch die Möglichkeit, eine einstmalige Verfügung gegen den die F. unbefugt Führenden zu erwirken (Zivilprozeßordnung, § 935ff.) und endlich durch eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Firmenverhältnisses (Zivilprozeßordnung, § 256). Die F. erlischt durch andauernden Nichtgebrauch. In Osterreich gelten die Bestimmungen des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches; Ungarn schließt sich im wesentlichen an dieselben an. Nach englischem Recht herrscht Firmenfreiheit; nur darf die Annahme des Namens eines andern nicht arglistig geschehen. In Frankreich ist es dem Einzelkaufmann verboten, einen ihm nicht zustehenden Namen als F. zu benutzen; dagegen darf er sich als Nachfolger des frühern Inhabers bezeichnen, eine unpersönliche F. und den Zusatz »und Cie.« führen. Ähnlich muß in der Schweiz ein Kaufmann stets seinen Familiennamen als F. führen, und nur am Schlusse der F. sind Zusätze zur nähern Bezeichnung der Person oder des Geschäfts zulässig. Vgl. Cosack, Lehrbuch des Handelsrechts (6. Aufl., Stuttg. 1903); T. Olshausen, Das Verhältnis des Namensrechts zum Firmenrecht (Berl. 1900).